Nach § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG sind höchstens 25 % ausländische Steuer auf den einzelnen Kapitalertrag anzurechnen. Bei ausländischen Investmenterträgen ist für die Berechnung des anrechenbaren Höchstbetrages der nach Berücksichtigung der Teilfreistellung nach § 20 InvStG verbleibende steuerpflichtige Investmentertrag maßgebend (vgl. BMF v. 3.6.2021, BStBl. I 2021, 723 Rz. 148a = ErbStB 2021, 253).

 

Beispiel (ausländischer Auslands-Immobilienfonds)

Ein inländischer Privatanleger bezieht eine Ausschüttung eines ausländischen Auslands-Immobilienfonds i.S.d. § 2 Abs. 9 Satz 2 InvStG i.H.v. 10.000 EUR. Nach Anwendung der Auslands-Immobilienteilfreistellung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 InvStG i.H.v. 80 % sind nur 2.000 EUR der Investmenterträge steuerpflichtig. Die Ausschüttung unterliegt im Sitzstaat des Investmentfonds einer Quellensteuer i.H.v. 30 %, also 3.000 EUR. Das entspr. DBA sieht einen Ermäßigungsanspruch auf 15 % (hier 1.500 EUR) vor.

Lösung

Höchstbetrag i.H.v. 500 EUR (2.000 EURx 25 %).

Anrechnung i.H.v. 500 EUR.

 

Beispiel (ausländischer Aktienfonds)

Ein inländischer Privatanleger bezieht eine Ausschüttung eines ausländischen Aktienfonds i.S.d. § 2 Abs. 6 Satz 1 InvStG i.H.v. 10.000 EUR. Nach Anwendung der Aktienteilfreistellung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG i.H.v. 30 % sind nur 7.000 EUR der Investmenterträge steuerpflichtig. Die Ausschüttung unterliegt im Sitzstaat des Investmentfonds einer Quellensteuer i.H.v. 30 %, also 3.000 EUR. Das entspr. DBA sieht einen Ermäßigungsanspruch auf 15 % (hier 1.500 EUR) vor.

Lösung

Höchstbetrag i.H.v. 1.750 EUR (7.000 EUR x 25 %).

Anrechnung i.H.v. 1.500 EUR (aufgrund der Begrenzung auf die nach dem DBA-Ermäßigungsanspruch verbleibende ausländische Steuer).

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