Die durch das BMF-Schreiben v. 3.6.2021 – IV C 1 -S 2252/19/10003 :002, BStBl. I 2021, 723 (i.E. s. EStB 2021, 429 [Anemüller]) eingefügte Rz. 148a zur Anrechnung ausländischer Steuern bei ausländischen Investmenterträgen wird in der Neufassung des Anwendungsschreibens als Rz. 148 ausgewiesen.

Nach § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG sind höchstens 25 % der ausländischen Steuer auf den einzelnen Kapitalertrag anzurechnen. Bei ausländischen Investmenterträgen ist für die Berechnung des anrechenbaren Höchstbetrages der nach Berücksichtigung der Teilfreistellung nach § 20 InvStG verbleibende steuerpflichtige Investmentertrag maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel – ausländischer Auslands-Immobilienfonds

Ein inländischer Privatanleger bezieht eine Ausschüttung eines ausländischen Auslands-Immobilienfonds i.S.d. § 2 Abs. 9 Satz 2 InvStG i.H.v. 10.000 EUR. Nach Anwendung der Auslands-Immobilienteilfreistellung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 InvStG i.H.v. 80 % sind nur 2.000 EUR der Investmenterträge steuerpflichtig. Die Ausschüttung unterliegt im Sitzstaat des Investmentfonds einer Quellensteuer i.H.v. 30 %, also 3.000 EUR. Das entspr. DBA sieht einen Ermäßigungsanspruch auf 15 % (hier 1.500 EUR) vor.

Lösung

Höchstbetrag i.H.v. 500 EUR (2.000 EUR x 25 %); Anrechnung i.H.v. 500 EUR.

Beraterhinweis Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung: Wenn die auszahlende Stelle bei vor dem 1.1.2020 zugeflossenen Kapitalerträgen eine niedrigere ausländische Steuer angerechnet hat, ist es nicht zu beanstanden, wenn die auszahlende Stelle keine Korrektur vornimmt. Der Stpfl. kann in diesen Fällen eine Korrektur nach § 32d Abs. 4 EStG im Veranlagungsverfahren beantragen. Beachten Sie: Für diesen Zweck hat die auszahlende Stelle zu bestätigen, dass sie keine Korrektur vorgenommen hat und vornehmen wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge