Das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ist grundsätzlich auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG zu prüfen und für jede einzelne Kapitalanlage getrennt zu beurteilen. Das Erfordernis der Einkünfteerzielungsabsicht gilt grundsätzlich für alle Einkunftsarten, allerdings unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten hinsichtlich der Einkünfteermittlung. Die durch das UnStRefG 2008 vom 14.8.2007 (BGBl. I 2007, 1912) mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen bedingen indes eine tatsächliche (widerlegbare) Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht (vgl. BMF v. 18.1.2016 – IV C 1 - S 2252/08/10004:017, BStBl. I 2016, 85 Rz. 125; s. dazu Anemüller, ErbStB 2016, 158). So sollten mit der Abgeltungsteuer in § 20 EStG umfassend alle in Betracht kommenden Kapitalanlagen erfasst werden (vgl. BT-Drucks. 16/4841, S. 33), insb. auch realisierte Wertsteigerungen des Kapitalstamms (§ 20 Abs. 2 EStG). Hinzu kommen die Einschränkungen des objektiven Nettoprinzips durch das Werbungskostenabzugsverbot gem. § 20 Abs. 9 EStG und die Verlustabzugsbeschränkungen gem. § 20 Abs. 6 EStG. Zudem entscheiden Währungspolitik und Aktienkurs über den Ertrag aus Zinsen und Dividenden. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist daher für Kapitalanlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 (widerleglich) zu vermuten (vgl. BFH v. 14.3.2017 – VIII R 25/14, BStBl. II 2017, 1038 = ErbStB 2017, 337 [Günther], und BFH v. 14.3.2017 – VIII R 38/15, BStBl. II 2017, 1040 = ErbStB 2017, 304 [Günther]).

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