OFD Frankfurt, 30.4.2010, S 2222 A - 19 - St 218

Am 26.3.2010 hat der Bundesrat das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften” verabschiedet. Hierdurch ergeben sich für die Riester-Förderung folgende Änderungen:

  • Die Zulageberechtigung im Rahmen der steuerlichen Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge wird an das Bestehen einer Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung bzw. den Bezug einer inländischen Besoldung gekoppelt.
  • Eine Zulageberechtigung von unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, die einer der Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, ist nur noch für vor dem 1.1.2010 abgeschlossene Altverträge möglich.
  • Verzieht der Zulageberechtigte ins EU-/EWR-Ausland und endet somit seine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht, wird auf die Rückforderung der steuerlichen Riester-Förderung verzichtet.
  • Eine Rückforderung der steuerlichen Riester-Förderung erfolgt weiterhin bei Wegzug des Zulageberechtigten in ein Drittland. Wird der Rückzahlungsbetrag bis zum Beginn der Auszahlungsphase gestundet, werden nunmehr Stundungszinsen erhoben.

Das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen kann auch für die Anschaffung einer im EU-/EWR-Ausland belegenen selbstgenutzten Immobilie eingesetzt werden, wenn die begünstigte Wohnung die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt. Ferienwohnungen im Ausland sind weiterhin von der Förderung ausgenommen.

Das BMF-Schreiben zur „Steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung” wurde am 31.3.2010 an das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften” angepasst (ESt-Kartei § 10a Karte 1) und ist mit Wirkung ab 1.1.2010 anzuwenden.

Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben Ausführungen zu Besonderheiten beim gesetzlichen Versorgungsausgleich. Diese Regelungen sind bereits auf den ab dem 1.9.2009 geltenden Versorgungsausgleich anzuwenden. Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vgl. ESt-Kartei § 10 Fach 5 Karte 20.

 

Normenkette

EStG § 10a Abs. 1 Satz 1

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