Statt einer Besteuerung des Veräußerungs-/Aufgabegewinns nach der Fünftel-Regelung kann der Steuerpflichtige nach § 34 Abs. 3 EStG die Besteuerung mit einem ermäßigten Steuersatz bis zu einem Höchstbetrag von 5 Mio. EUR beantragen, wenn er mindestens 55 Jahre alt oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Auch diese Vergünstigung gibt es nur einmal im Leben; gerechnet werden Veräußerungen/Praxisaufgaben ab dem Jahr 2001. Die persönlichen Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG sind somit genau die gleichen wie für den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG.

Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich für das gesamte zu versteuernde Einkommen einschließlich des Veräußerungs-/Aufgabegewinns ergäbe.

 
Hinweis

Besteuerung mindestens mit 14 %

Liegt der so ermittelte ermäßigte durchschnittliche Steuersatz unter 14 %, ist der Gewinn jedoch mindestens mit 14 % zu versteuern.

 
Wichtig

Verbrauch des ermäßigten Steuersatzes

Nach der Rechtsprechung des BFH ist die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die dem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann, für die Zukunft auch dann "verbraucht", wenn die Vergünstigung vom Finanzamt zu Unrecht gewährt worden ist, insbesondere ein erforderlicher Antrag vom Steuerpflichtigen nicht gestellt worden ist.[1] Das Schleswig-Holsteinische FG vertritt die Auffassung, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG nicht dadurch vom Steuerpflichtigen in Anspruch genommen und i. S. v. § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG verbraucht ist, wenn das Finanzamt fehlerhaft ohne Antrag des Steuerpflichtigen den ermäßigten Steuersatz auf Einkünfte anwendet, bei denen es sich unstreitig nicht um einen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.[2] Die Entscheidung des BFH im anhängigen Revisionsverfahren bleibt abzuwarten.

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