Der steuerpflichtige Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns unterliegt einer ermäßigten Besteuerung. Bei der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG, die unabhängig vom Lebensalter und der Frage ist, ob der Steuerpflichtige im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist, wird der Veräußerungs-/Aufgabegewinn rechnerisch auf 5 Jahre verteilt, sodass nur 1/5 des Veräußerungs-/Aufgabegewinns progressionssteigernd berücksichtigt wird. Die Fünftel-Regelung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit der Steuerpflichtige auf Antrag die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz für Veräußerungs- oder Aufgabegewinne bis 5 Mio. EUR nach § 34 Abs. 3 EStG wählt.

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