Erlässt das FA den auf § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderungsbescheid bezüglich des Gewinnanteils der B-KG erst am 23.2.2021 und legt A hiergegen fristgerecht Einspruch ein, ist der Änderungsbescheid aufgrund des Einspruchs ersatzlos aufzuheben. Denn er ist nach Ablauf der zweijährigen Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO ergangen, die mit Bekanntgabe des geänderten Feststellungsbescheides am 15.1.2019 begann und am 14.1.2021 endete.

Eine weitergehende Steuerminderung kann A durch die Geltendmachung der Instandsetzungsaufwendungen nicht erreichen, da er den Bescheid nur anfechten kann, soweit die Änderung reicht (§ 351 Abs. 1 AO) und damit der Einspruch dazu führt, dass der Änderungsbescheid wieder aufgehoben wird. Eine darüber hinausgehende niedrigere Steuerfestsetzung wäre nur möglich, wenn eine Änderungsnorm greifen würde, was jedoch nicht der Fall ist. Außerdem ist die reguläre Festsetzungsfrist bereits abgelaufen.

Eine Bescheidänderung bezüglich des fehlerhaft angesetzten Gewinnanteils der C-KG scheitert ebenfalls an der bereits abgelaufenen Festsetzungsfrist.

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