Das für A zuständige Wohnsitz-FA hat innerhalb der Ablaufhemmung (Zweijahresfrist) des § 171 Abs. 10 AO den Folgebescheid (Einkommensteuerbescheid 2014) an den geänderten Grundlagenbescheid bezüglich der Beteiligung an der B-KG zutreffend nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO angepasst und damit die erforderliche Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 AO) hergestellt.

Der fristgerecht eingelegte Einspruch des A betrifft einen Änderungsbescheid, der von ihm nur soweit angefochten werden kann, wie die Änderung reicht (§ 351 Abs. 1 AO). Aber auch das FA ist im Rahmen der Gesamtüberprüfung des Einspruchs (§ 367 Abs. 2 AO) an diesen Rahmen (soweit die Änderung reicht) gebunden. Will es über diesen Rahmen hinausgehen, bedarf es hierzu einer gesonderten Änderungsnorm.

Da sich der Gewinnanteil des A an der B-KG um 30.000 EUR erhöht hat, kann A gegenläufige Instandsetzungsaufwendungen i.H.v. 10.000 EUR steuermindernd geltend machen. Aber auch das FA ist berechtigt, gegenläufige Rechtsfehler zu berücksichtigen. Denn bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2014 in 2015 war bezüglich des Gewinnanteils an der C-KG der an sich erforderliche Ansatz von 35.000 EUR laut ESt4B-Mitteilung unterblieben. Die diesbezüglich erforderliche Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO kann zwar nicht mehr nachgeholt werden, da die reguläre Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer 2014 am 31.12.2019 abgelaufen ist und die Ablaufhemmungen nach § 171 Abs. 2 AO (falls die seinerzeitige Nichtauswertung als offenbare Unrichtigkeit anzusehen wäre) und § 171 Abs. 10 AO (zwei Jahre nach Erlass des Grundlagenbescheids in 2015) nicht mehr greifen.

Der bisher unberücksichtigt gebliebene Gewinnanteil i.H.v. 5.000 EUR und die nachträglich geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen i.H.v. 10.000 EUR stellen jedoch Rechtsfehler dar, die im Ergebnis zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens i.H.v. 5.000 EUR führen und im Rahmen der Einspruchsbearbeitung den um 30.000 EUR erhöhten Gewinnanteil wieder mindern (soweit die Änderung reicht), so dass sich das zu versteuernde Einkommen um 25.000 EUR erhöht.

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