Zusammenfassung

 
Überblick

In der Hauptsache wurde durch eine nationale Umsetzung von DAC 7 mittels des zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Plattformen-Steuertransparenzgesetzes, kurz PStTG, eine Verpflichtung für Betreiber digitaler Plattformen geschaffen, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) jährlich spezifische Informationen zu melden, die eine Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter sowie der steuerlichen Bewertung der realisierten Transaktionen ermöglichen. Welche steuerstrafrechtlichen Implikationen & Co. sich hieraus für digitale Plattformbetreiber & Co. ergeben, ist aus Sicht der besonderen Notifikationspflicht nach DAC 7 kritisch zu betrachten.

1 Gesetzgeber erkennt Handlungsbedarf bei zunehmender Digitalwirtschaft

Die digitale Plattformökonomie wuchs in den vergangenen Jahren rapide. Infolge dieser Entwicklung nehmen auch die Einkünfte zu, die Personen und Unternehmen auf digitalen Plattformen erzielen.[1] Die gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung dieser Einkünfte stellt hierbei eine Herausforderung für die Finanzbehörden dar, da die Möglichkeiten der Finanzbehörden zur Ermittlung der steuerlichen Grundlagen an ihre Grenzen stoßen. Vor allem können von Plattformbetreibern, die aus dem Ausland operieren, Informationen zum Zweck der gleichmäßigen und gesetzmäßigen Besteuerung nicht zuverlässig erlangt werden. Dies ist besonders deshalb problematisch, weil die digitalen Geschäftsmodelle es den Betreibern solcher Plattformen erlauben, ihre Dienste mit geringem Aufwand grenzüberschreitend anzubieten. In den zurückliegenden Jahren wurden diverse Möglichkeiten zur Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschaffen, vor allem durch neue Formen des steuerlichen Informationsaustausches. Durch die zwischenstaatliche Verwaltungszusammenarbeit werden die Steuerbehörden bei ihren Anstrengungen zur Unterbindung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung unterstützt. Die Bewertung der Verwaltungszusammenarbeit hat jedoch bisweilen gewisse Ineffizienzen und andere Schwachstellen aufgezeigt.

Ziel des zum 1.1.2023 in Kraft getretenen Plattformen-Steuertransparenzgesetzes, kurz "PStTG"[2] ist es somit, im Ergebnis mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erlangen, die für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung, insbesondere von Einkünften, die unter Verwendung digitaler Plattformen erzielt werden, erforderlich sind. Dafür sollen die Grundlagen für eine intensive und effiziente Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der direkten Steuern verbessert werden. Außerdem waren zu diesem Zweck die steuerverfahrensrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Außenprüfungen, punktuell zu modernisieren. Erste Schritte zu einer bundesländerübergreifenden Beschleunigung der Außenprüfungen erfolgten auch bereits mit der Regelung in § 4a BpO, in dem die sog. "zeitnahe Betriebsprüfung" als eine weitere Möglichkeit der Durchführung einer Betriebsprüfung normiert wurde. Gleichwohl wurde hierdurch noch keine wesentliche und auch keine merkliche bundeseinheitliche Beschleunigung erreicht. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass der teilweise lange Zeitraum zwischen Prüfungsbeginn und dem Abschluss einer Außenprüfung für die Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung darstellen kann. Um die damit verbundenen Bürokratiekosten zu mindern und gegebenenfalls aufgedeckte Steuernachforderungen zeitnäher verwirklichen zu können, sollen zudem die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen der Außenprüfung reformiert werden.[3]

In nationaler Umsetzung der kurz als "DAC 7" bezeichneten Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22.3.2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung[4] wurde somit eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt, den Finanzbehörden insbesondere Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt wurden. Die Meldepflicht wurde zudem um einen automatischen Austausch von Informationen zu Anbietern ergänzt, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steuerlich ansässig sind. Auf diese Weise werden die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent. Zusätzlich werden bereits etablierte Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit weiterentwickelt und die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung auf nationaler Ebene klarer gefasst. Die Steuerbehörden werden dadurch in die Lage versetzt, Sachverhalte mit Auslandsbezug noch wirksamer zu ermitteln und ausgetauschte Informationen noch effizienter zu nutzen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen auf diese Weise Außenprüfungen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden. Im Vordergrund steht dabei die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen. Außenprüfer und Steuerpflichtige werden gleichermaßen in die Pflicht genom...

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