Als Nutzer einer Plattform kommt jede natürliche Person oder jeder Rechtsträger in Betracht. Der Nutzer und der Plattformbetreiber müssen allerdings verschiedene Rechtssubjekte sein.[1] Als Anbieter wird wiederum ein Nutzer definiert, der auf einer Plattform registriert ist und dort relevante Tätigkeiten anbieten kann.[2] Laut Gesetzesbegründung ist dabei das Erfordernis der Registrierung weit zu verstehen und erfasst z. B. das Anlegen eines Profils oder eines Benutzerkontos. Auch ist von einer Registrierung auszugehen, wenn ein Vertragsverhältnis mit dem Plattformbetreiber eingegangen wird.[3]

[3] Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 26.08.2022, Drs. 409/22, S. 55.

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