Einstufung ist abhängig vom Anschluss des Stromspeichers an die Photovoltaikanlage: Die Finanzverwaltung vertritt in Bezug auf Stromspeicher als Wirtschaftsgut folgende Auffassung: Der Stromspeicher stellt in Abhängigkeit von dem Anschluss an die Photovoltaikanlage

  • entweder ein selbständiges Wirtschaftsgut (= Anschluss nach dem Wechselrichter)
  • oder ein unselbständiges Wirtschaftsgut (= Anschluss vor dem Wechselrichter) dar.[14]

Wechselstromspeicher: Der Anschluss eines Wechselstromspeichers an das Hausnetz führt nicht zu einer technischen Verbindung mit der Photovoltaikanlage in der Art, dass durch eine Abtrennung von der Photovoltaikanlage die Nutzbarkeit verloren geht. Der entsprechende Stromspeicher könnte weiter genutzt werden, d.h.

  • die Photovoltaikanlage – Solarmodule und Wechselrichter – sowie
  • der Wechselstromspeicher

stellen im Ergebnis jeweils selbständige Wirtschaftsgüter dar.

Gleichstromspeicher: Das ist bei einem Gleichstromspeicher, der vor dem Wechselrichter angeschlossen worden ist, anders zu beurteilen. Er ist aus technischen Gründen nicht anders nutzbar, d.h.

  • die Solarmodule,
  • der Stromspeicher und
  • der Wechselrichter

bilden mithin ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut.

[14] Vgl. BayLfSt, Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Stand August 2021, Tz. IV 7.5; www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/.

aa) Stromspeicher als selbständiges Wirtschaftsgut

Strom nur für Privatverbrauch: Sofern der Stromspeicher ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt und er nur der Speicherung des selbst erzeugten Stroms zum anschließenden privaten Verbrauch vor Ort dient, ist er dem Privatvermögen (PV) zuzuordnen.

Die Entnahme des Stroms aus dem BV erfolgt bereits im Zeitpunkt der Speicherung des Stroms im Stromspeicher.[15]

Auch Einspeisung ins Stromnetz: Falls der Stromspeicher aber auch der Einspeisung ins Stromnetz dient, kann vorliegen

  • entweder BV oder
  • auch PV.

Allgemeine Abgrenzungsgrundsätze: Das ist nach den allgemeinen Grundsätzen zur Abgrenzung zu entscheiden: Ein Wirtschaftsgut, das nicht Grundstück oder Grundstücksteil ist und

  • das zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt wird, stellt notwendiges BV dar;
  • wenn es zu mehr als 90 % privat genutzt wird, gehört es zum PV;
  • bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis zu 50 % ist eine Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten BV möglich.[16]

Die Entnahme des Stroms aus dem BV erfolgt erst im Zeitpunkt des Verbrauchs zu privaten Zwecken.[17]

Nutzungsdauer: Die Finanzverwaltung geht in Bezug auf einen Stromspeicher von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 10 Jahren aus.[18]

[15] Vgl. BayLfSt, Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Stand August 2021, Tz. IV 7.5, a.a.O.
[17] Vgl. BayLfSt, Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Stand August 2021, Tz. IV 7.5.
[18] Vgl. BMF v. 15.12.2000 – IV D 2-S 1551-188/00, EStB 2001, 207 (Günther) = BStBl. I 2000, 1532 (Tz. 3.1.3 Akkumulatoren).

bb) Stromspeicher als unselbständiges Wirtschaftsgut

Soweit der Stromspeicher ein unselbständiges Wirtschaftsgut darstellt, ist er übereinstimmend mit der Photovoltaikanlage abzuschreiben. Die Finanzverwaltung geht von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren aus.[19] Die Entnahme des Stroms aus dem BV erfolgt im Zeitpunkt des Verbrauchs zu privaten Zwecken.[20]

[19] Vgl. BMF v. 15.12.2000 – IV D 2-S 1551-188/00, EStB 2001, 207 (Günther) = BStBl. I 2000, 1532 (Tz. 3.1.6 Photovoltaikanlagen).
[20] Vgl. BayLfSt, Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Stand August 2021, Tz. IV 7.5, a.a.O.

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