Die Vereinfachungsregelung betrifft Photovoltaikanlagen

  • mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW,
  • die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhäusern einschließlich Außenanlagen installiert und
  • nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sind.

Beachten Sie: Bei der Prüfung der Voraussetzungen bleibt ein häusliches Arbeitszimmer außer Betracht. Das gilt auch für Räume, die nur gelegentlich vermietet werden, wenn die Einnahmen hieraus 520 EUR im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten.[4]

Fortfall der Voraussetzungen: Falls die zuvor genannten Voraussetzungen in einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum nicht vorliegen, ist die Vereinfachungsregelung insoweit nicht anzuwenden.

Beraterhinweis Die steuerpflichtige Person hat das zuständige Finanzamt über den Fortfall der Voraussetzungen schriftlich zu informieren.[5]

Beachten Sie: Die Vereinfachungsregelung umfasst auch Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Die übrigen genannten Voraussetzungen gelten sinngemäß.[6] Die Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bislang gesondert und einheitlich festgestellt worden sind.[7]

[4] Vgl. BMF v. 2.6.2021 – IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/0627224, EStB 2021, 299 (Günther).
[5] Vgl. BMF v. 2.6.2021 – IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/0627224, EStB 2021, 299 (Günther).
[6] Vgl. BMF v. 2.6.2021 – IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/0627224, EStB 2021, 299 (Günther).
[7] Vgl. BMF v. 2.6.2021 – IV C 6 - S 2240/19/10006 :006 – DOK 2021/0627224, EStB 2021, 299 (Günther).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge