OFD Münster, 16.11.2007, o. Az.

Beim Eintritt weiterer Gesellschafter in eine bestehende Personengesellschaft im Lauf eines Wirtschaftsjahres kann die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG oder ein Differenzbetrag zwischen linearer und degressiver Abschreibung wegen des Verbots einer rückwirkenden Änderung der Gewinnverteilung nicht außerhalb der Verteilung des übrigen Betriebsergebnisses den neu eintretenden Gesellschaftern entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung zugerechnet werden. Die seinerzeit zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen nach dem FördG vertretene Rechtsauffassung (vgl. Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 79/1993 vom 10.9.1993) ist auf die degressive AfA nicht übertragbar.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 2

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