Als stille Gesellschaft bezeichnet man eine Gesellschaft, bei der sich jemand am Handelsgewerbe eines Anderen in der Weise beteiligt, dass er in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts, der Einzelkaufmann, aber auch eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft sein kann, eine Einlage leistet und dafür am Gewinn beteiligt wird. An einer freiberuflichen Praxis kann mangels Handelsgewerbes keine typische stille Gesellschaft, aber eine Innen-GbR entstehen, die ertragsteuerlich der stillen Gesellschaft gleichzusetzen ist und grundsätzlichu denselben Regelungen unterfällt.

In diesem Video stellt Prof. Dr. Alexander Kratzsch dar, ob der Wechsel von der GmbH & atypisch stillen Gesellschaft zur GmbH & Co. KG ohne Aufdeckung stiller Reserven möglich ist.

Video: Formwechsel von der GmbH & atypisch Still zur GmbH & Co. KG

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