Die atypisch stille Gesellschaft bietet interessante Gestaltungsmöglichkeiten, z. B.
- Absicherung von Betriebsvermögen und
- Ermöglichung von Umstrukturierungen nach § 6 Abs. 5 EStG und § 6 Abs. 3 EStG.
Eine besondere Rolle als notwendiges SBV II spielen Anteile an Kapitalgesellschaften bei der GmbH & Co. KG, aber auch bei der GmbH & atypisch Still. Sie gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie geeignet und bestimmt sind, der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft zu dienen, indem sie zu deren Begründung oder Stärkung eingesetzt werden.
Im Video zeigt Prof. Dr. Alexander Kratzsch mögliche Gestaltungen auf.
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