1. Nutzung eines Kraftfahrzeugs

Eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kfz: Bei ausschließlicher Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens ist die Höhe der pauschal besteuerbaren Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Höhe der nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG als WK abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt – ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR.

Erhöhte Entfernungspauschale: Für die Ermittlung der Höhe der pauschal besteuerbaren Sachbezüge oder Zuschüsse nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStG sind für die Jahre 2021-2026 die jeweils gültigen Entfernungspauschalen nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 EStG anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Entfernungen ab 21 Kilometern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

  • die Kilometer aufzuteilen und
  • ab dem 21. Kilometer die erhöhte Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist.

2. Nutzung anderer motorisierter Fahrzeuge

Höchstbetrag 4.500 EUR: Bei ausschließlicher Benutzung anderer motorisierter Fahrzeuge (wie z.B. Motorrad, Motorroller, Moped, Mofa, Pedelec, E-Bike) sind die pauschal besteuerbaren Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Höhe der nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG als WK abziehbaren Entfernungspauschale – begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR – beschränkt.

Vereinfachungsregelung: Aus Vereinfachungsgründen kann im LSt-Abzugsverfahren hier grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG erfolgen.

Zulässige Pauschalierung in Höhe des tatsächlichen Aufwands: Bei ausschließlicher Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei verbilligter Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG, für Flugstrecken sowie bei Menschen mit Behinderungen ist eine Pauschalbesteuerung der Sachbezüge und Zuschüsse in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG) für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG zulässig.

Benutzung verschiedener Verkehrsmittel: Bei der Benutzung verschiedener Verkehrsmittel (insbesondere sog. Park & Ride-Fälle) ist die Höhe der pauschal besteuerbaren Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Höhe der nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als WK abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt.

Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel: Eine Pauschalbesteuerung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt erst dann in Betracht, wenn diese die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale – ggf. begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR – übersteigen.

Beachten Sie: Aus Vereinfachungsgründen kann im LSt-Abzugsverfahren in diesen Fällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG erfolgen.

3. 15-Tage-Regelung

Vereinfachungsregelung: Aus Vereinfachungsgründen kann im LSt-Abzugsverfahren davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG erfolgen.

Verhältnismäßige Aufteilung: Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regelung) wird davon ausgegangen, dass bei einer 5-Tage-Woche monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG erfolgen. Beachten Sie: Die Anzahl dieser Fahrten mindert sich daher verhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose an der ersten Tätigkeitsstätte typischerweise an weniger als 5 Arbeitstagen in der Kalenderwoche nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen beruflich tätig werden soll (z.B. bei Teilzeitmodellen, Homeoffice, Telearbeit, mobilem Arbeiten).

 

Beispiel

So kann z.B. bei einer 3-Tage-Woche aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass monatlich an 9 Arbeitstagen (3/5 von 15 Tagen) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG erfolgen.

Die verhältnismäßige Minderung i.R.d. 15-Tage-Regelung muss grundsätzlich mit Wirkung ab 1.1.2021 angewendet werden. Ungeachtet dessen ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die verhältnismäßige Minderung i.R.d. 15-Tage-Regelung erst ab 1.1.2022 anwendet[3].

Beraterhinweis Dies kann insbesondere in den Jahren bis 2020 oder ggf. 2021 dazu führen, dass der vom Arbeitgeber unter Anwendung der Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regelung) pauschal besteuerte Betrag den nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als WK abzugsfähigen Betrag übersteigt. Dies wird z.B. in Fällen mit Teilzeitbeschäftigung und/oder Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer/Homeoffice regelmäßig vorkommen, da bis zum Jahr 2020 oder ggf. 2021 eine verhältnismäßige Minderung i.R.d. LSt-Abzugsverfahrens nicht zwingend vorzunehmen war.

Keine Anwendung der 15-Tage-Regelung: Die Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regelu...

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