Der Arbeitgeber kann die LSt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG, die nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerbefreit sind, pauschal mit 15 % erheben, soweit die Zuschüsse den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als WK geltend machen könnte. Die pauschal besteuerten Zuschüsse mindern die nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 und Abs. 2 EStG abziehbaren WK.

 

Beispiel

(BMF v. 18.11.2021 Rz. 43)[5]: A fährt arbeitstäglich mit seinem privaten Kraftwagen die einfache Entfernung von 30 km zur ersten Tätigkeitsstätte. Der Arbeitgeber leistet für diese Fahrten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss von 150 EUR pro Monat.

Lösung: Zuschüsse zu Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw fallen nicht unter § 3 Nr. 15 EStG. Der Arbeitgeber kann im LSt-Abzugsverfahren aus Vereinfachungsgründen davon ausgehen, dass die abziehbare Entfernungspauschale pro Monat 142,50 EUR beträgt (20 km x 0,30 EUR x 15 Tage zzgl. 10 km x 0,35 EUR x 15 Tage).

Der Arbeitgeber kann den Zuschuss folglich i.H.v. 142,50 EUR nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG pauschal besteuern. Der übersteigende Betrag des Zuschusses von 7,50 EUR pro Monat erhöht den (mit dem individuellen Steuersatz zu versteuernden) Bruttoarbeitslohn.

Die pauschal besteuerten Bezüge sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 8 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnen und nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 7 EStG in der Zeile 18 der LSt-Bescheinigung auszuweisen.

 

Beispiel

(BMF v. 18.11.2021, Rz. 43)[6]: A soll laut seinem Arbeitsvertrag an 3 Tagen pro Woche im Homeoffice und einen Tag pro Woche an der ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden. Die einfache Entfernung von 30 km zur ersten Tätigkeitsstätte legt A mit seinem privaten Kraftwagen zurück. Der Arbeitgeber leistet für diese Fahrten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss von 150 EUR pro Monat.

Lösung: Der Arbeitgeber kann bei einem Tag pro Woche beruflicher Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte im LSt-Abzugsverfahren aus Vereinfachungsgründen davon ausgehen, dass an 1/5 von 15 Tagen (= 3 Tage/Monat) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG erfolgen und die abziehbare Entfernungspauschale pro Monat somit 28,50 EUR beträgt (20 km x 0,30 EUR x 3 Tage zzgl. 10 km x 0,35 EUR x 3 Tage).

Der Arbeitgeber kann den Zuschuss folglich i.H.v. 28,50 EUR nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG mit 15 % pauschal besteuern. Der übersteigende Betrag des Zuschusses von 121,50 EUR pro Monat erhöht den (mit dem individuellen Steuersatz zu versteuernden) Bruttoarbeitslohn.

Die pauschal besteuerten Bezüge sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 8 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnen und nach § 41b Abs. 1 S. 2 Nr. 7 EStG in der Zeile 18 der LSt-Bescheinigung auszuweisen.

[5] BMF v. 18.11.2021 – IV C 5 - S 2351/20/10001 :002 – DOK 2021/1203982, EStB 2022, 124 (Apitz) = BStBl. I 2021, 2315 Rz. 43.
[6] BMF v. 18.11.2021 – IV C 5 - S 2351/20/10001 :002 – DOK 2021/1203982, EStB 2022, 124 (Apitz) = BStBl. I 2021, 2315 Rz. 43.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge