Höchstbetrag 4.500 EUR: Bei ausschließlicher Benutzung anderer motorisierter Fahrzeuge (wie z.B. Motorrad, Motorroller, Moped, Mofa, Pedelec, E-Bike) sind die pauschal besteuerbaren Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Höhe der nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG als WK abziehbaren Entfernungspauschale – begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR – beschränkt.

Vereinfachungsregelung: Aus Vereinfachungsgründen kann im LSt-Abzugsverfahren hier grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG erfolgen.

Zulässige Pauschalierung in Höhe des tatsächlichen Aufwands: Bei ausschließlicher Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei verbilligter Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG, für Flugstrecken sowie bei Menschen mit Behinderungen ist eine Pauschalbesteuerung der Sachbezüge und Zuschüsse in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG) für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG zulässig.

Benutzung verschiedener Verkehrsmittel: Bei der Benutzung verschiedener Verkehrsmittel (insbesondere sog. Park & Ride-Fälle) ist die Höhe der pauschal besteuerbaren Sachbezüge und Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Höhe der nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als WK abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt.

Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel: Eine Pauschalbesteuerung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt erst dann in Betracht, wenn diese die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale – ggf. begrenzt auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR – übersteigen.

Beachten Sie: Aus Vereinfachungsgründen kann im LSt-Abzugsverfahren in diesen Fällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG erfolgen.

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