Die Anteile an der optierenden Personengesellschaft gelten auch für Zwecke des § 6 Abs. 1 AStG als Anteile im Sinne von § 17 EStG.[1] Die Personengesellschaft vermittelt ihren Gesellschaftern nach Ausübung der Option keine inländische Betriebsstätte mehr, sodass diese bei einer Wohnsitzverlagerung ins Ausland regelmäßig der Wegzugsbesteuerung unterliegen werden.

[1] § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG. Siehe auch Schiffers/Jacobsen, DStZ 2021 S. 348, 357; Lüdicke/Eiling, BB 2021 S. 1449, 1443.

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