Die Option zur Anwendung der Körperschaftsteuer setzt zunächst einen ausdrücklichen Antrag auf Option voraus. Antragsberechtigt gemäß § 1a Abs. 1 KStG sind Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften i. S. des §§ 105 und 161 HGB einschließlich der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung) sowie Partnerschaftsgesellschaften i. S. des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG). Unerheblich ist dabei, welche Tätigkeit die betreffende Gesellschaft ausübt. Auch eine Gesellschaft, die eine bloß vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt, ist folglich antragsberechtigt. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich des § 1a KStG sind dagegen Einzelunternehmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften und reine Innengesellschaften (wie die atypisch stille Gesellschaft).[1]

Die Möglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren besteht auch für ausländische Gesellschaften, vorausgesetzt dass diese den in § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG genannten Personengesellschaften nach dem sog. Rechtstypenvergleich entsprechen.[2]

Antragsberechtigt sind schließlich auch solche Gesellschaften, die weder über Sitz noch Ort der Geschäftsleitung im Inland verfügen. Im Hinblick auf die Optionsausübung ist in diesen Fällen danach zu differenzieren, ob die im Ausland ansässige Gesellschaft inländische Einkünfte erzielt oder nicht. Soweit derartige Gesellschaften inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG erzielen, unterliegen diese infolge der Optionsausübung im Inland der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 2 Nr. 1 KStG.[3] Erwirtschaftet die Gesellschaft dagegen keine inländischen Einkünfte, so wirkt sich die Option allein auf die Besteuerung der im Inland ansässigen Gesellschafter der ausländischen Gesellschaft aus.

Für Investmentfonds i. S. des InvStG sowie Gesellschaften mit Geschäftsleitung im Ausland, die nach Ausübung der Option in dem Staat, in dem sich ihre Geschäftsleitung befindet, keiner der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegen, ist die Anwendung der Option dagegen nicht möglich.[4]

Der Antrag ist von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 AO zuständigen Finanzamt spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll.[5] Die Zuständigkeit ergibt sich damit im Regelfall nach § 18 AO. Ausnahmsweise ist der Antrag, sofern keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte erfolgt und die Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat, bei dem Finanzamt zu stellen, in dessen Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet.[6]

Der Antrag auf Option ist unwiderruflich.[7]

Formale Voraussetzung für die wirksame Antragstellung ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter der Personengesellschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung (einstimmiger Gesellschafterbeschluss). Die nachträgliche Einholung der erforderlichen Gesellschafterzustimmung im ersten Wirtschaftsjahr der Anwendung der Körperschaftsbesteuerung ist damit nicht zulässig. In praxi können Gesellschaftsverträge auch Mehrheitsentscheidungen der Gesellschafter z. B. im Hinblick auf bestimmte Umstrukturierungen und zukünftig auch für die Optionsausübung vorsehen. Diese ist allerdings im Hinblick auf die Optionsausübung nur wirksam, wenn die Mehrheit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen beträgt.[8] Eine notarielle Beurkundung der Beschlussfassung ist nicht erforderlich.

 
Hinweis

Option im Gründungsjahr

Zu beachten ist indes, dass der Antrag nicht vor Gründung der Gesellschaft gestellt werden kann. Eine Option für das erste (Rumpf-)Wirtschaftsjahr ist damit ausgeschlossen.[9]

Eine Bindungswirkung der Antragstellung auf Option sieht das Gesetz derzeit nicht vor.[10] Allerdings ergibt sich bei Ausübung des Wahlrechts auf Buchwertfortführung nach § 20 Abs. 2 UmwStG im Rahmen des fingierten Formwechsels eine faktische Bindung des Steuerpflichtigen durch die notwendige Beachtung einer 7-jährigen Sperrfrist infolge der Einordnung der Option als fiktiven Formwechsel i. S. des § 25 UmwStG.[11]

Abb. 2: Obligatorisches Antragsverfahren

Ein verspäteter Antrag ist regelmäßig unwirksam und wird von der Finanzverwaltung auch nicht automatisch als Antrag für das Folgejahr gewertet. Für die wirksame Optionsausübung ist demnach in diesen Fällen eine erneute Antragstellung notwendig.

 
Hinweis

Entscheidung über den Optionsantrag

Die Mitteilung über die Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde, dass der Antrag auf Optionsausübung zulässig und erfolgreich ist, erfolgt in der Praxis implizit durch Mitteilung einer Körperschaftsteuernummer durch das Finanzamt. Die ablehnende Entscheidung über einen Antrag soll indes grundsätzlich schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden. Da es sich insoweit um einen Verwaltungsakt handelt, kann diese...

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