Leitsatz (amtlich)

Ein sofortiges Anerkenntnis kann auch noch nach Ablauf der Notfrist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO und der in ihr erklärten Anzeige der Verteidigungsabsicht abgegeben werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 93, 276 Abs. 1. S. 1, § 307 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 3 O 4750/01)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Ziff. III des Schlussurteils der 1. Zivilkammer des LG Nürnberg-Fürth vom 13.3.2002 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert beträgt 2.000 Euro.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zum BGH zugelassen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Ziff. III des Schlussurteils des LG Nürnberg-Fürth vom 13.3.2002 ist zulässig (§ 99 Abs. 2 S. 1 ZPO), aber nicht begründet.

Zu Recht hat das LG in der Kostenentscheidung seines Schlussurteils die durch den Klageantrag I.4. verursachten anteiligen Kosten des Verfahrens gem. § 93 ZPO der Klägerin auferlegt. Zur Erhebung des Klageantrags I.4. hat die Beklagte keine Veranlassung gegeben. Mit ihrem in der Klageerwiderung abgegebenen Anerkenntnis hat sie zudem den Anspruch „sofort” i.S.v. § 93 ZPO anerkannt.

1. Die von der Klägerin mit dem Klageantrag angegriffene Verwendung des „Anti-Smily” war nicht Gegenstand der vorangegangenen Abmahnung und des entspr. Schriftwechsels zwischen den Parteien. Auch wenn die Klägerin dem Schreiben der Beklagten vom 7.3.2001 entnommen haben will, dass diese wegen der behaupteten fehlenden Verbreitungsabsicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verweigern würde, konnte sie diese vermeintliche Verweigerung nur auf die zwischen den Parteien strittigen Punkte beziehen. Hierzu gehörte jedoch die Abbildung des „Anti-Smily” gerade nicht. War aber diese nicht Diskussionsgegenstand, kann aus den nur auf ihn bezogenen Erklärungen der Beklagten nichts daraus abgeleitet werden, wie sie sich, wegen des „Anti-Smily” in Anspruch genommen, verhalten hätte. Mangels vorausgegangener Abmahnung hat folglich die Beklagte bezüglich des Klageantrags I.4 zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben (vgl. Köhler/Piper, UWG, 2.Aufl., § 13 Rz. 125).

2. Das Anerkenntnis erfolgte auch „sofort” i.S.v. § 93 ZPO, obwohl es im Rahmen des richterlich angeordneten schriftlichen Vorverfahrens nicht innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO (Anzeige der Verteidigungsabsicht), sondern erst innerhalb der um drei Wochen verlängerten Klageerwiderungsfrist von § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO abgegeben worden ist.

Eine gesetzliche Definition des Begriffs „sofort” ist nicht vorhanden. Auch eine allgemein akzeptierte Umschreibung wurde bislang nicht entwickelt (vgl. Meiski, NJW 1993, 1904). So wird „sofort” unterschiedlich je nach gewählter Verfahrensart (schriftliches Vorverfahren oder früher erster Termin) interpretiert. Während nach weithin übereinstimmender Ansicht der Beklagte ein sofortiges Anerkenntnis i.S.v. § 93 im Verfahren des frühen ersten Termins noch in diesem Termin abgeben kann, solange die Sachanträge noch nicht gestellt worden sind, verlangt die wohl h.M. ein Anerkenntnis innerhalb der Notfrist von § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO, soll dem Beklagten das Kostenprivileg von § 93 ZPO erhalten bleiben (vgl. für viele: Thomas/Putzo, 24. Aufl., § 93 ZPO Rz. 9; Zöller/Vollkommer, 23. Aufl., § 307 ZPO Rz. 3a m.w.N.). Nach anderer, inzwischen von einer Reihe von OLG vertretenen Auffassung (vgl. zuletzt OLG Hamburg v. 2.11.2001 – 12 U 38/01, MDR 2002, 421 = OLGReport Hamburg 2002, 351), reicht ein Anerkenntnis auch innerhalb der Klageerwiderungsfrist von § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO aus. Der Senat schließt sich dieser von Schneider (Schneider, MDR 1998, 252 [254] m.w.N. in Fn. 28) als neuere Tendenz bezeichneten Auffassung und der für sie gegebenen Begründung an (vgl. insb. OLG Bamberg NJW 1996, 392). Danach erscheint es nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich von § 93 ZPO bei einem schriftlichen Vorverfahren ggü. dem Verfahren des frühen ersten Termins an eine erheblich belastendere Zeitschranke zu knüpfen.

Die gegenteilige Auffassung begründet ihr Ergebnis in erster Linie mit dem Hinweis auf § 307 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, 23. Aufl., § 307 ZPO Rz. 3a m.w.N.). Dies vermag nicht zu überzeugen. § 307 Abs. 2 ZPO wurde mit Wirkung vom 1.7.1977 durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren eingefügt. Damit wurde dem Gläubiger die Möglichkeit geschaffen, auch ohne einen Zeitverlust bringende mündliche Verhandlung bei einem Anerkenntnis des Schuldners rasch einen vollstreckbaren Titel zu erlangen. Hierin erschöpft sich der Regelungsgehalt von § 307 Abs. 2 ZPO. Er enthält bereits keine Aussage darüber, ob nach Ablauf der Notfrist von § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO im schriftlichen Verfahren ein Anerkenntnisurteil auch dann noch ergehen kann, sofern der Schuldner zwar nach ihrem Verstreichen, aber noch innerhalb des Vorverfahrens anerkennt (zum Ende des schriftlichen Vorverfahrens vgl. Musielak/Foerster, 3. Aufl., § 276 ZPO Rz. 6, Brütting in MünchKomm/ZPO, 2. Au...

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