Leitsatz (amtlich)

Auch ein nach Anzeige der Verteidigungsabsicht erklärtes Anerkenntnis ist noch als "sofortiges" i.S.v. § 93 ZPO zu werten, wenn die Anerkenntniserklärung innerhalb der Klageerwiderungsfrist erfolgt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 21.06.2005; Aktenzeichen 10a O 413/05)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil der Zivilkammer 10a des LG Berlin vom 21.6.2005 abgeändert und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt 37.719,20 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat die Feststellung begehrt, dass ihr gegen die Beklagte aus einem zwischen ihr und der Beklagten am 10.11.1988 geschlossenen Darlehensvertrag mit einem Nominalbetrag von 2.694444 DM ein darlehensvertraglicher Rückzahlungsanspruch zusteht.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen geschlossenen Immobilienfond in der Rechtsform einer GbR, die mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der R.B. AG zur Finanzierung des Gesellschaftszwecks, der Instandsetzung, Modernisierung, des Dachgeschossausbaus sowie der Verwaltung des Grundstücks K. in B., einen Darlehensvertrag abschloss. Die GbR beauftragte dazu ein Fremdunternehmen als sog. Geschäftsbesorger oder Treuhänder mit Geschäftsführungsaufgaben. Mit Zweckerreichung spätestens im Jahr 1990 endete der Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Fremdunternehmen. Seitdem wird die GbR in Darlehensangelegenheiten durch die Mehrheitsgesellschafter P. und E.K. vertreten. Im Jahr 1999 wurden die Konditionen des Darlehensvertrages mit den Gesellschaftern P. und E.K. neu vereinbart.

Grund der Feststellungsklage war, angesichts der seit dem Jahr 2001 bestehenden Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Geschäftsbesorgungsverträgen und rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz mit der Folge lediglich bereicherungsrechtlicher Rückerstattungsansprüche und verjährungsrechtlicher Problematik, Klarheit über die Wirksamkeit des zwischen den Parteien bestehenden Darlehensvertrages, der von dem Geschäftsbesorger unterschrieben wurde, herbeizuführen. Beide Parteien sind der Auffassung, dass der zwischen ihnen geschlossene Darlehensvertrag wirksam ist. Die Beklagte zahlt auch seit dem Jahr 1988 die vereinbarten Darlehensraten zurück. Mit Schreiben vom 22.9.2004 hatte die Klägerin die Beklagte, vertreten durch die Gesellschafter P. und E.K., zur Beseitigung der von ihr angenommenen Rechtsunsicherheit aufgefordert, einen von ihr formulierten Gesellschafterbeschluss binnen 2 Wochen zu fassen. Der Beschluss sollte u.a. die Genehmigung der Handlungen und Erklärungen der im Namen der GbR aufgetretenen Vertreter im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag beinhalten. Hinsichtlich des Weiteren Inhalts des Beschlussentwurfs wird auf Bl. 68 d.A. verwiesen. Die Bevollmächtigten der Gesellschafter P. und E.K. teilten der Klägerin mit Schreiben vom 21.10.2004 mit, dass sie von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages ausgehen würden und sicherten den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30.6.2005 zu.

Das LG hat mit Verfügung vom 31.1.2005, zugestellt am 8.2.2005, das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Beklagte zur Verteidigungsanzeige binnen 2 Wochen nach Zustellung der Klageschrift sowie zur Klageerwiderung innerhalb von 6 weiteren Wochen aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 14.2.2005, bei dem LG eingegangen am 15.2.2005, hat die Beklagte fristgemäß angekündigt, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 1.4.2005, eingegangen am 2.4.2005, hat die Beklagte den Klageanspruch anerkannt und beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Mit Anerkenntnisurteil vom 21.5.2005 hat das LG der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Gegen die vorgenannte Kostenentscheidung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.5.2005, eingegangen bei dem LG am 31.5.2005, sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie ist der Auffassung, dass sie keine Veranlassung zur Klage gegeben habe und ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben habe. Im Übrigen habe für die Feststellungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis bestanden.

Die Klägerin ist der Meinung, dass die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben habe, weil diese den zur Behebung der vermeintlichen Rechtsunsicherheit geforderten Gesellschafterbeschluss - unstreitig - nicht herbeigeführt habe. Die Unterzeichnung der neuen Konditionenvereinbarung durch die Gesellschafter P. und E.K. sei nicht ausreichend gewesen, weil diese nicht Alleingesellschafter seien und den Gesellschaftern die Vertretung der GbR nur gemeinschaftlich zustehe. Im Übrigen habe es sich wegen der vorangegangenen Verteidigungsanzeige nicht um ein sofortiges Anerkenntnis gehandelt.

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig (§§ 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO) und begründet.

Die Voraussetzungen einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO sind erfüllt.

1. Die Beklagte hat vorprozessua...

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