Die Bestellung eines Nießbrauchs am Gesellschaftsanteil einer OHG ist nach § 1069 BGB rechtlich zulässig. Der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil richtet sich nach den Vorschriften über den Nießbrauch an Rechten, §§ 1068 ff. BGB. Die Bestellung erfolgt formlos. Als Einräumung eines dinglichen Rechts am Gesellschaftsanteil erfordert die Bestellung des Nießbrauchs die Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder die ausdrückliche Zulassung im Gesellschaftsvertrag.

Durch die Bestellung des Nießbrauchs erhält der Nießbraucher Vermögens- und Verwaltungsrechte. Nach § 1068 Abs. 2, § 1030 Abs. 1 BGB stehen ihm die Nutzungen aus dem Gesellschaftsanteil zu. Diese umfassen v.a. den nach Gesellschaftsvertrag, Jahresabschluss und Gewinnverwendungsbeschluss entnahmefähigen Gewinn der Gesellschaft. Weiterhin steht ihm eine etwaige (gewinnmindernde) Verzinsung der Einlagen zu. Nicht zu den dem Nießbraucher zustehenden Vermögensrechten gehört das gewinnunabhängige Entnahmerecht, da dieses die Substanz des Gesellschaftsanteils betrifft. Sind keine vertraglichen Regelungen getroffen, stehen nach h.M. dem Nießbraucher die Stimmrechte in laufenden Angelegenheiten sowie die Geschäftsführungsbefugnis zu.

Der Nießbrauch endet spätestens mit dem Tod des Nießbrauchers, § 1068 Abs. 2, § 1061 BGB. Besteller und Nießbraucher können aber auch rechtsgeschäftlich vereinbaren, dass der Nießbrauch nach Ablauf einer bestimmten Zeit oder bei Eintritt einer bestimmten Bedingung enden soll. Der Nießbrauch erlischt weiter, wenn der Nießbraucher den Gesellschaftsanteil erwirbt, es sei denn, er hat ein rechtliches Interesse am Fortbestehen des Nießbrauchs, §§ 1072, 1063 BGB. Zur rechtsgeschäftlichen Aufhebung des Nießbrauchs reicht die einseitige Erklärung des Nießbrauchers, dass er den Nießbrauch aufgebe, §§ 1072, 1064 BGB.

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