OFD Hannover, 30.6.2004, S 0062 - 12 - StH 462/S 0123 - 3 - StO 321

 

1. Grundsätzliches

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) in der durch Art. 8 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StÄndG 2001) vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I S. 3794) geänderten und am 23.12.2001 in Kraft getretenen Fassung kann das BMF zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO haben, die örtliche Zuständigkeit einem FA für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Eine entsprechende Ermächtigung für Unternehmen, die von einem nicht zum Geltungsbereich der AO gehörenden Ort aus betrieben wurden, enthielt § 21 Abs. 1 Satz 3 AO a. F.

Auf Grund der Ermächtigung in § 21 Abs. 1 Satz 3 AO a. F. wurde die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer vom 21.2.1995 (UStZustVO; BGBl 1995 I S 225, BStBl 1995 I S. 204) erlassen. Sie wurde durch die Erste Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 22.5.1996 (BGBl 1996 I S. 700, BStBl 1996 I S. 668), durch Art. 20 Steuerbereinigungsgesetz (StBereinG) 1999 vom 22.12.1999 (BGBl 1999 I S. 2601, BStBl 2000, 13, 33), durch Art. 3 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe (BGBl 1999 I 2001, 3794) durch Art. 21 StÄndG 2001 (BGBl 2001 I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4, 24) und durch Art. 8 des Steuervergünstigungsabbaugesetzes (BGBl 2003 I S. 660, BStBl 2003 I S. 321, 325).

Nach § 1 der UStZustVO sind für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer die am Ende abgedruckten Finanzämter örtlich zentral zuständig:

War vor dem In-Kraft-Treten der UStZustVO i.d.F. des StÄndG 2001 ein anderes FA zuständig, müssen die einschlägigen Akten grundsätzlich – unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstand – an das nach der Verordnung neu zuständige FA abgegeben werden (§ 26 Satz 1 AO).

Ausnahmsweise können aber begonnene Verfahren unter den Voraussetzungen des § 26 Satz 2 AO fortgeführt werden.

 

2. Abschluss von Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO

Im Einvernehmen mit dem nach der Verordnung zuständigen FA kann ein anderes – z. B. das vorher zuständige – FA die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt (§ 27 AO). Hiervon ist jedoch ebenfalls nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen; denn eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO kann nicht beliebig geschlossen werden, sondern muss sich an sachgerechten Kriterien orientieren. Kein derartiges Kriterium für sich allein gesehen ist z. B. die räumliche Nähe eines FA zu den Unternehmen. Durch eine zu großzügige Anwendung des § 27 AO würde die Übersichtlichkeit der Umsatzbesteuerung ausländischer Unternehmer leiden und der Zweck der UStZustVO infrage gestellt werden. Soweit in der Vergangenheit Zuständigkeitsvereinbarungen abgeschlossen worden sind, kann es dabei zwar grundsätzlich verbleiben, die Unternehmer sind jedoch mit dem Ziel anzuschreiben, die bisherige Vereinbarung einvernehmlich aufzuheben, um nunmehr die Zuständigkeit nach der UStZustVO zu begründen.

Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich auf Grund der Neufassung des § 21 Abs. 1 Satz 2 AO durch das StÄndG 2001 bei den von der UStZustVO erfassten Unternehmern um solche handelt, die entweder Wohnsitz (§ 8 AO) oder Sitz (§ 11 AO) oder Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Ausland haben. In diesen Fällen gilt die UStZustVO auch dann, wenn sich im Inland eine Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers i.S. von § 12 Satz 2 Nrn. 2 bis 8 AO oder eines mit dem betreffenden ausländischen Staat bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens befindet. In diesen Fällen können die Zuständigkeiten für die Ertragbesteuerung (§ 19 Abs. 2 AO i.V m. § 1 Abs. 4 EStG, § 20 Abs. 3 oder 4 AO i.V m. § 2 Nr. 1 KStG) bzw. für die Abführung der Lohnsteuer (§ 41a EStG) einerseits und für die Umsatzbesteuerung andererseits auseinander fallen. Ob dem durch eine Zuständigkeitsvereinbarung zwischen den beteiligten Finanzämtern gemäß § 27 AO zu begegnen ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

 

3. Hinweis auf die USt-Kartei

Bezüglich der Besonderheiten für die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer nach § 61 Abs. 1 Satz 1 UStDV sowie den Geltungsbereich der UStZustVO wird auf I Tz. 3 und II USt-Kartei – OFD – S 7340 Karte 4 zu § 18 UStG verwiesen.

Unternehmer ansässig in örtlich zuständiges FA
Belgien Trier
Bulgarien Neuwied
Dänemark Flensburg
Estland Rostock l
Finnland Bremen-Mitte
Frankreich Kehl
Griechenland Berlin Neukölln-Nord
Großbritannien und Nordirland* Hannover-Nord
Irland Hamburg Mitte-Altstadt
Italien München II
Kroatien Kassel-Goethestraße
Lettland Bremen-Mitte
Liechtenstein Konstanz
Litauen Mühlhausen
Luxemburg Saarbrücken Am Stadtgraben
Mazedonien Berlin Neukölln-Nord
Niederlande Kleve
Norwegen Bremen-Mitte
Österreich München II
Polen Oranienburg
Portugal Kassel-Goethestraße
Rumänien Chemnitz-Süd
Russische Föderation Magdeburg II
Schweden Hamburg Mitte-Altstadt
Schweiz K...

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