OFD Hannover, Verfügung v. 3.11.2006, S 0123 - 3 - StO 142

 

1. Grundsätzliches

Gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 AO in der durch Art. 8 StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I S. 3794) geänderten und am 23.12.2001 in Kraft getretenen Fassung kann das Bundesministerium der Finanzen zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO haben, die örtliche Zuständigkeit einem FA für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Eine entsprechende Ermächtigung für Unternehmen, die von einem nicht zum Geltungsbereich der AO gehörenden Ort aus betrieben wurden, enthielt § 21 Abs. 1 Satz 3 AO a.F.

Aufgrund der Ermächtigung in § 21 Abs. 1 Satz 3 AO a.F. wurde die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer vom 21.2.1995 (UStZustVO; BGBl 1995 I S. 225, BStBl 1995 I S. 204) erlassen. Sie wurde durch die Erste Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 22.5.1996 (BGBl 1996 I S. 700, BStBl 1996 I S. 668), durch Art. 20 Steuerbereinigungsgesetz (StBereinG) 1999 vom 22.12.1999 (BGBl 1999 I S. 2601, BStBl 2000 I S. 13, BStBl 2000 I S. 33), durch Art. 3 des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe BGBl 2001 I S. 3794 durch Art. 21 StÄndG 2001 (BGBl 2001 I S. 3794, BStBl 2002 I S. 4, BStBl 2002 I S. 24) und durch Art. 8 des Steuervergünstigungsabbaugesetzes (BGBl 2003 I S. 660, BStBl 2003 I S. 321, BStBl 2003 I S. 325) geändert.

Nach § 1 der UStZustVO sind für die Umsatzsteuer ausländischer Unternehmer folgende FÄ örtlich zentral zuständig:

Unternehmer ansässig in örtlich zuständiges FA
Belgien Trier
Bulgarien Neuwied
Dänemark Flensburg
Estland Rostock I
Finnland Bremen-Mitte
Frankreich Kehl
Griechenland Berlin Neukölln-Nord
Großbritannien und Nordirland 1) Hannover-Nord
Irland Hamburg Mitte-Altstadt
Italien München II
Kroatien Kassel-Goethestraße
Lettland Bremen-Mitte
Liechtenstein Konstanz
Litauen Mühlhausen
Luxemburg Saarbrücken Am Stadtgraben
Mazedonien Berlin Neukölln-Nord
Niederlande Kleve
Norwegen Bremen-Mitte
Österreich München II
Polen Oranienburg
Portugal Kassel-Goethestraße
Rumänien Chemnitz-Süd
Russische Föderation Magdeburg II
Schweden Hamburg Mitte-Altstadt
Schweiz Konstanz
Slowakische Republik Chemnitz-Süd
Slowenien Oranienburg
Spanien Kassel-Goethestraße
Tschechische Republik Chemnitz-Süd
Türkei Dortmund-Unna
Ukraine Magdeburg II
Ungarn Zentral-FA Nürnberg
Vereinigte Staaten von Amerika Bonn-Innenstadt
Weißrussland Magdeburg II
übriges Ausland Berlin Neukölln-Nord
1) Dieses Gebiet schließt nur England, Schottland, Wales und Nordirland ein (FinMin-Erlass vom 26.5.2004, S 0123 – 4 – 33; vgl. auch Debatin/Wassermeyer, zum DBA-Großbritannien, vor Art. I Nr. 14 am Ende).

Für Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c UStG Gebrauch machen, ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.

Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt bereits dann, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Kriterien Wohnsitz (§ 8 AO), Sitz (§ 11 AO) oder Geschäftsleitung (§ 19 AO) im Ausland gegeben ist. § 21 Abs. 1 Satz 2 hat daher Vorrang vor § 21 Abs. 1 Satz 1.

Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2i.V.m. der UStZustV ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen ein Unternehmen vom Ausland aus betrieben wird und der Unternehmer im Inland nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Sie ist aber auch zu beachten, wenn der Unternehmer im Inland zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer zu veranlagen ist.

Ein Auseinanderfallen der örtlichen Zuständigkeiten für die Ertrags- und Umsatzbesteuerung kann allerdings zu einem erschwerten Verwaltungsvollzug führen, z.B. bei Kapitalgesellschaften mit statutarischem Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland. Betroffen sind beispielsweise Fälle, in denen ein bisher im Inland ansässiges Unternehmen in eine britische „private company limited by shares” (Limited) umgewandelt wird oder eine Limited neu gegründet wird, die lediglich ihren statutarischen Sitz in Großbritannien hat, aber allein oder überwiegend im Inland unternehmerisch tätig und unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.

In diesen Fällen ist im Regelfall eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO herbeizuführen, nach der das für die Ertragsbesteuerung zuständige ortsnahe FA auch für die Umsatzsteuer zuständig wird (vgl. auch AEAO zu § 27 Nr. 3).

 

2. Abschluss von Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO

Im Einvernehmen mit dem nach der Verordnung zuständigen FA kann ein anderes FA die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt (§ 27 AO). Hiervon ist jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen; denn eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO kann nicht beliebig geschlossen werden, sondern muss sich an sachgerechten Kriterien orientieren.

Eine Zuständigkeitsvereinbarung, nach der das für die Ertragsbesteuerung zuständige FA auch für die Umsatzsteuer zuständig wird, ist hiernach regelmäßig ...

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