Eine Kumulierung der Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht Corona-Überbrückungshilfe oder andere Corona-bedingte Zuschussprogramme des Bundes oder der Länder), ist zulässig. Dies gilt z. B. für Darlehen, Tilgungsaussetzungen (und andere Stundungen) oder Stipendien. Eine Anrechnung auf die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.

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