Der BFH entschied jedoch, dass der im Streitfall einschlägige Fall des "verlängerten Vorbehaltsnießbrauchs"
- dem Vorbehaltsnießbrauch und
- der mittelbaren Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
gleichzustellen ist, denn bei wirtschaftlicher Betrachtung handelt es sich aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs steuerrechtlich um das Fortbestehen des Vorbehaltsnießbrauchs.
Voraussetzung ist, dass
- angesichts einer von vorneherein feststehenden Abrede,
- die in einem rahmenbildenden Vertrag zwischen den Nießbrauchern und den verpflichteten Eigentümern getroffen wurde,
- bereits während des Bestehens des ursprünglichen Vorbehaltsnießbrauchs an einer Immobilie
- die Fortsetzung des Nießbrauchsrechts an einer mit dem Erlös aus dem Verkauf der Erstimmobilie zukünftig zu erwerbenden Ersatzimmobilie vereinbart wird.
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