Der BFH entschied jedoch, dass der im Streitfall einschlägige Fall des "verlängerten Vorbehaltsnießbrauchs"

  • dem Vorbehaltsnießbrauch und
  • der mittelbaren Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

gleichzustellen ist, denn bei wirtschaftlicher Betrachtung handelt es sich aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs steuerrechtlich um das Fortbestehen des Vorbehaltsnießbrauchs.

Voraussetzung ist, dass

  • angesichts einer von vorneherein feststehenden Abrede,
  • die in einem rahmenbildenden Vertrag zwischen den Nießbrauchern und den verpflichteten Eigentümern getroffen wurde,
  • bereits während des Bestehens des ursprünglichen Vorbehaltsnießbrauchs an einer Immobilie
  • die Fortsetzung des Nießbrauchsrechts an einer mit dem Erlös aus dem Verkauf der Erstimmobilie zukünftig zu erwerbenden Ersatzimmobilie vereinbart wird.

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