vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit des Eigenheimzulagengesetzes bei im Jahr 2006 abgeschlossenem Kaufvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Hat ein Stpfl. ein RH erst nach dem 31.12.2006 angeschafft, steht ihm keine Eigenheimzulage zu.
  2. Das EigZulG ist letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte bei Herstellung vor dem 1.1.2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsaktes angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.
 

Normenkette

EigZulG § 19 Abs. 9

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.10.2009; Aktenzeichen IX B 88/09)

BFH (Beschluss vom 14.10.2009; Aktenzeichen IX B 88/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Eigenheimzulage zu gewähren ist.

Die Kläger schlossen am 09.12.2005 mit der Firma A-GmbH einen Vertrag über die Errichtung eines Reihenmittelhauses in H zum Festpreis von 175.800 Euro. Der Festpreis umfasste neben den Kosten für das Grundstück und den Baukosten u. a. auch die Kosten für die Bauplanung und den Bauantrag. Bis zur Übergabe des Gebäudes stand der GmbH das Hausrecht auf der Baustelle zu. Der Bauantrag war mit den erforderlichen Unterlagen vom zuständigen Bauingenieur der GmbH erstellt worden und wurde am 09.12.2005 von den Klägern unterschrieben. Auf diesen Antrag erteilte die H eine Baugenehmigung und setzte gegenüber den Klägern die Gebühren durch Bescheid vom 26.04.2006 fest. Die Bauherrenversicherung wurde vom Kläger abgeschlossen.

Am 31.03.2006 schlossen die Kläger mit der GmbH einen notariellen Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung über den bereits mit Vertrag vom 09.12.2005 fixierten Kaufgegenstand. Nach diesem Vertrag erwarben die Kläger das zu bebauende Grundstück in H. Die Verkäuferin (GmbH) errichtete nach dem Vertrag eine Reihenhausanlage zum Weiterverkauf. Sie verkauft nach § 2 des Vertrages den Käufern den Grundbesitz samt dem vom Verkauf hierauf schlüsselfertig zu errichtenden Einfamilienhaus zu einem Kaufpreis von 175.800 Euro. Nach § 5 Nr. 6 ist der Kaufpreis ein Festpreis. Er enthält die Kosten für die Herstellung des Kaufobjekts samt Außenanlagen gemäß Baubeschreibung, alle Baunebenkosten sowie die Grundstückskosten, Anschluss, Vermessungs- und Vermarktungskosten.

Gemäß § 7 Nr. 4 darf der Käufer die Baustelle betreten, um sich vom Bautenstand zu überzeugen und ihn auf etwaige Mängel zu überprüfen. Hausrecht und Bauleitung bleiben beim Verkäufer. Zu Weisungen auf der Baustelle ist der Käufer nicht befugt.

Nach § 8 Nr. 1 wird der Kaufgegenstand mit dem Tag der Abnahme Zug um Zug gegen Zahlung der fälligen Kaufpreisrate übergeben. Mit Übergabe des Kaufgegenstandes gehen alle Nutzungen und Lasten, die mit dem Kaufgegenstand verbundene Haftung, die Gefahr und die Verkehrssicherungspflicht auf den Käufer über.

Die Übergabe des Hauses und eine Teilabnahme erfolgten am 17.11.2006. Einige Leistungen waren noch zu erbringen. Der Einzug in das EFH erfolgte nach der Meldebescheinigung am 16.12.2006.

Am 05.01.2007 beantragten die Kläger für das o. g. Objekt Eigenheimzulage ab dem Jahr 2006. Mit Bescheid vom 15.02.2007 lehnte der Beklagte die Gewährung von Eigenheimzulage ab, da es sich um einen Anschaffungsfall nach dem 31.12.2005 handele, für den keine Eigenheimzulage mehr zu gewähren sei.

Gegen den Ablehnungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein, den der Beklagte durch Entscheidung vom 17.01.2008 als unbegründet zurückwies.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehren die Kläger die Verpflichtung des Beklagten auf Gewährung einer Eigenheimzulage. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Eigenheimzulage sei zu gewähren, weil die Kläger am 22.12.2005 für ein Neubauobjekt im eigenen Namen und für eigene Rechnung zur Erlangung der erforderlichen Baugenehmigung einen Bauantrag gestellt hätten. Der Bauablauf stelle sich wie folgt dar:

09.12.2005

verbindlicher, spezifizierter Bauauftrag auf der Grundlage der VOB/B

22.12.2005

Bauantrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung

24.03.2006

Übertragung des unbebauten Gesamtgrundstücks auf die GmbH

31.03.2006

Übertragung des unbebauten Grundstücks von der GmbH auf die Kläger

April 2006

Abschluss der Bauherrenhaftpflichtversicherung durch die Kläger

April 2006

Erteilung der Baugenehmigung an die Kläger

August 2006

Abschluss Gebäudeversicherung mit Feuerrohbauversicherung

17.11.2006

Übernahme und Teilabnahme mit vollständigem Gefahrenübergang

Dezember 2006

Wohnungsabschlussarbeiten durch den Bauunternehmer

16.12.2006

Einzug

Aufgrund dieses Sachverhaltes könne ersehen werden, dass die Annahme des Beklagten, es handele sich um einen Anschaffungsfall, unzutreffend sei. Der Beklagte habe den Gesamtvorgang in zeitlicher Reihenfolge anhand des gesetzlichen Tatbestandes zu prüfen und dabei die zulagenrechtlichen Besonderheiten zu beachten. Danach sei die Anwendung des Eigenheimzulage...

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