vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO eines Schätzungsbescheides bei Abgabe einer Steuererklärung innerhalb der Klagefrist

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Änderung eines Steuerbescheides nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO.
  2. Ist eine Änderung zu Gunsten des Stpfl. beabsichtigt, muss dieser nach Erlass des Einspruchsbescheides bis zum Ablauf der Klagefrist einen bestimmten Antrag auf Änderung stellen. Es genügt nicht, einen allgemein auf Änderung des Steuerbescheides gerichteten Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu konkretisieren und zu begründen.
  3. Das vom Stpfl. verfolgte Änderungsbegehren muss sich seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen bereits aus dem fristgerecht gestellten Antrag auf „schlichte” Änderung selbst ergeben.
 

Normenkette

AO § 172 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Einkommensteuerbescheid 2006 und der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 17.04.2008 in der Fassung der Einspruchsbescheide vom 10.12.2008 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO geändert werden müssen.

Die Kläger (Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheides 2006) bzw. der Kläger (Ablehnung der Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2006) gaben trotz Erinnerung keine Steuererklärung für 2006 ab. Der Beklagte schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO mit Bescheiden vom 17.04.2008. Die dagegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidungen vom 10.12.2008 als unbegründet zurück. Die Einspruchsbescheide wurden mit Empfangsbekenntnis am 11.12.2008 zugestellt.

Am 08.01.2009 beantragten die Kläger die Änderung des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheides 2006 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO. Ihrem Antragsschreiben fügten sie die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 2006 mit einer Einnahmeüberschussrechnung für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Einkünfteermittlung für zwei Grundstücke und eine Zusammenstellung der Sonderausgaben bei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Steuererklärungen und Anlagen Bezug genommen.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Änderung des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheides 2006 mit Bescheid vom 17.02.2009 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine schlichte Änderung bei Abgabe einer vollständigen Steuererklärung nicht gegeben seien.

Den Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 28.04.2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass eine punktuelle Änderung nach Sinn und Zweck der Regelung nicht mehr gegeben sei, wenn die Überprüfung der gesamten Steuererklärung erforderlich sei. Aus diesem Grund scheide eine Anwendung des § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO aus. Im Übrigen werde das eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass wegen der Vorlage der Steuererklärung erst nach Erlass einer Einspruchsentscheidung eine Änderung nicht erfolge.

Die Kläger beantragen wegen Einkommensteuer 2006 bzw. der Kläger beantragt wegen Umsatzsteuer 2006,

den Beklagten zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2006 und den Umsatzsteuerbescheid jeweils vom 17.04.2008 dahingehend zu ändern, dass der jeweiligen Steuerfestsetzung die erklärten Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen in den Einspruchsbescheiden.

Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist begründet.

Der Beklagte ist verpflichtet, den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid 2006 unter Berücksichtigung der Angaben in der Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung vom 8. Januar 2009 zugunsten der Kläger bzw. des Klägers abzuändern. Der innerhalb der Klagefrist gegen die Einspruchsbescheide vom 10. Dezember 2008 gestellte Antrag auf „schlichte” Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist inhaltlich hinreichend bestimmt.

1. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO darf ein Steuerbescheid, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit der Steuerpflichtige vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat. Diese Regelung ist gemäß § 172 Abs. 1 S. 2 und 3 AO auch anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist den Antrag stellt.

2. Ist eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen beabsichtigt, so muss der Steuerpflichtige nach Erlass des Einspruchsbescheides bis zum Ablauf der Klagefrist einen   bestimmten   Antrag auf Änderung stellen. Dieses Erfordernis folgt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. ausführlich BFH-Urteil vom 2...

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