Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von Provisionseinkünften bei einer Einmann-GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung sind grds. dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zuzurechnen. Das ist diejenige Person, die selbstständig und nachhaltig in Absicht der Gewinnerzielung tätig wird.
  2. Insoweit kommt es nicht auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen bzw. auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an.
  3. Unternehmer im Sinne eines Zurechnungssubjekts gewerblicher Tätigkeit ist der Urheber des Handels, der Produktion oder der Dienstleistungen, d.h. derjenige, der die steuerbare Handlung unternimmt, d.h. derjenige, der die Unternehmerinitiative entfaltet und das Unternehmerrisiko trägt.
  4. Hat der einzige Gesellschafter einer GmbH den Handelsvertretervertrag selbst abgeschlossen und sind ihm gegenüber auch die Provisionsgutschriften erteilt worden, kommt eine Zurechnung der Provisionseinnahmen gleichwohl bei der GmbH in Betracht, sofern diese - mit Zustimmung der Vertragspartners - im Außenverhältnis tatsächlich die Vermittlungsleistungen erbracht hat und die Provisionen auf ihr Konto gezahlt wurden.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Streitig ist die Zurechnung von Provisionseinnahmen.

In der Vergangenheit betrieb der Kläger zunächst hauptberuflich ein Einzelunternehmen mit der Bezeichnung „Großhandel mit sonstigen Maschinen und Ausrüstungen”. In den Jahren 1990 und 1992 schloss er mit verschiedenen Unternehmen Handelsvertreterverträge.

Diese Handelsvertreterverträge übertrug der Kläger zum 22. Dezember 1992 entgeltlich auf die im gleichen Jahr gegründete Firma A Vertriebsgesellschaft für Verpackungstechnik GmbH (im Folgenden: A GmbH). Der Beigeladene ist – nach zwischenzeitlicher Verschmelzung dieser GmbH auf ihn – ihr Rechtsnachfolger. Das originäre Geschäft der A GmbH bestand in der Vermittlung des Vertriebs großer Verpackungsanlagen, überwiegend für namhafte Hersteller der Lebensmittelindustrie. Nach Angaben des Klägers war die GmbH ein markteingeführtes Vertriebsunternehmen und in der Branche bekannt. Als Gesellschafter-Geschäftsführer der A GmbH erzielte der Kläger seit der Gründung jährlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Rahmen des Nebenerwerbsbetrieb „A Resale” kaufte der Kläger bei Gelegenheit gebrauchte Maschinen auf, nahm sie auf Lager und verkaufte sie bei entsprechender Nachfrage an einen Kunden weiter.

Die A GmbH unterhielt zur Ausübung ihres Geschäfts angemietete Geschäftsräume mit entsprechender Büroausstattung, zwei eigene Kraftfahrzeuge, einen geschäftlichen Telefonanschluss, eine eigene EDV-Anlage; sie verfügte über einen Internetzugang, eigene Geschäftspapiere und ein eigenes Geschäftskonto. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben beschäftigte die A GmbH den Kläger als Geschäftsführer im Rahmen eines Anstellungsvertrags mit angemessener Gehaltsausstattung.

Buchhalterisch sind beide Betriebe vollständig getrennt.

Obwohl der Kläger nach der Übertragung der bestehenden Handelsvertreterverträge auf die A GmbH selbst keine eigene Vermittlungstätigkeit mehr ausübte, schloss er – in Person – am 1. April 2005 mit der Firma S GmbH & C. KG (im Folgenden: S) einen (neuen) Handelsvertretervertrag ab. Nach dem Vertragsinhalt wurde der Kläger als Vertragspartner persönlich verpflichtet, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Der Kläger war danach nicht berechtigt, die Handelsvertretung ohne persönliche Zustimmung der S auf einen Dritten zu übertragen oder die Handelsvertretung durch einen Dritten stillschweigend zu dulden. Er war auch nicht berechtigt, zur Erfüllung seiner Vertragspflichten ohne ausdrückliche Zustimmung der S Untervertreter oder angestellte Reisende einzusetzen. Nach Angaben des Klägers kam es zu diesem Vertragsschluss und den Klauseln, weil die S mit dem vorhergehenden Handelsvertreter negative Erfahrungen im Krankheitsfall gemacht hatte. Es sollte danach ausgeschlossen werden, dass bei Krankheit der handelnden natürlichen Person der Vertrag einfach – ohne weitere Vertriebsaktivitäten - weiterläuft, ohne dass ggf. die S davon erfährt.

Ungeachtet der vorstehenden Vertragsklauseln behandelte die S nach Aktenlage – von Beginn des Vertragsverhältnisses an – allein die A GmbH sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis gegenüber (potentiellen) Kunden - ausweislich der vorgelegten Korrespondenz und der Visitenkarte der S - als ihren Vertriebspartner. Soweit vorliegend wurde die Korrespondenz im Rahmen der Vermittlung der Geschäfte sowohl gegenüber potenziellen Kunden der S als auch im Innenverhältnis durch die A GmbH - entweder auf deren Briefbogen oder unter deren E-Mail-Adresse mit entsprechender Signatur – geführt. Die vorgelegte Korrespondenz umfasst dabei nicht nur die entsprechenden Mitteilungen der A GmbH gegenüber der S, die die eigentliche Vermittlung der Kunden betrifft, sonder...

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