rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Korrektur von Bilanzierungsfehlern bei Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Entsprechen Bilanzansätze nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, sind sie im ersten offenen Veranlagungsjahr zu berichtigen.
  2. Wird die Bilanzberichtigung nicht im ersten offenen Jahr durchgeführt, obwohl das möglich gewesen wäre, ist wegen des Grundsatzes der periodengerechten Gewinnermittlung und der Abschnittsbesteuerung eine Berichtigung im darauf folgenden Jahr nicht möglich.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2005

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die gewinnmindernde Berücksichtigung eines Bilanzierungsfehlers in der Bilanz auf den 31. Dezember 2003 im Streitjahr 2005.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betrieb bis 31. Dezember 2004 einen Handel mit …. In der Bilanz auf den 31. Dezember 2003 vom 28. September 2004 wies er einen Warenbestand von 434.147,92 € aus (Vorjahr 125.629,36 €). Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) veranlagte wie erklärt mit bestandskräftig gewordenem Steuerbescheid.

Für das Jahr 2004 schätzte das FA zunächst die Besteuerungsgrundlagen. Der Bescheid datiert vom 29. Juni 2006. Mit ihrem Einspruch verwiesen die Kläger auf die einzureichende Steuererklärung. Mit Schreiben vom 9. August 2006 stellten sie zugleich einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids für 2003. Bei der Inventur anlässlich der Aufgabe des …handels zum 31. Dezember 2004 habe sich herausgestellt, dass in der Bilanz auf den 31. Dezember 2003 wegen Doppelerfassung einer Seite der Inventurliste der Warenbestand um 56.600 € zu hoch angesetzt und damit der Gewinn 2003 zu hoch bemessen sei. Die Kläger legten eine geänderte Bilanz für 2003 vom 30. Dezember 2005 mit einem Warenbestand von 369.047,92 € vor (Differenz beim Warenwert 65.100 €). Die Gewerbesteuerrückstellung verminderte sich um 8.500 €. Der Bilanzposten „Kapital” verminderte sich daher von 557.473,80 € auf 500.873,80 €. Der Klägerseite wurde am 4. September 2006 telefonisch mitgeteilt, dass der bestandskräftige Steuerbescheid für 2003 nicht mehr änderbar sei. Der Änderungsveranlagung für 2004 sei bereits durchgeführt worden. Die Kläger sollten ihr Begehren im Rahmen des Einspruchs gegen den geänderten Steuerbescheid für 2004 weiter verfolgen (erstes offenes Jahr nach Bilanzierungsfehler).

In der Bilanz auf den 31. Dezember 2004 erfasste der Kläger nach eigenen Angaben den Warenbestand zutreffend. Beim Anfangskapital vom 500.873,80 € ging er aber von der berichtigten Bilanz auf den 31. Dezember 2003 aus, die das FA nicht mehr berücksichtigt hatte. Das FA erkannte diese Änderung bzw. die Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs ausweislich der Anmerkung in der Bilanz bei dem Posten „Kapital”. Mit Bescheid vom 7. September 2006 änderte das FA den ursprünglichen Bescheid und setzte den erklärten Gewinn ohne Korrektur durch fehlerhaften Bilanzansatz in 2003 an. Der Bescheid wurde wegen Versäumung der Einspruchsfrist bestandskräftig. Insofern wird auf das Urteil des Gerichts vom heutigen Tage im Verfahren 12 K 85/07 wegen Einkommensteuer 2004 verwiesen.

Zum 1. Januar 2005 verpachtete der Kläger den …handel an eine neu gegründete GmbH. Die Beteiligten gehen von einer Betriebsaufspaltung aus. Der Kläger legte eine Bilanz auf den 31. Dezember 2005 vor. Er führte soweit ersichtlich die Bilanz des Einzelunternehmens fort (kleine Differenz beim Anfangskapital). Der Gewinn betrug 47.682 €. Der Einkommensteuerbescheid datiert vom 8. Februar 2007 und stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Am 6. März 2007 legten die Kläger Einspruch ein. Da der in 2003 unzutreffend erfasste Gewinn von 56.600 € weder in der Steuerfestsetzung 2003 noch in der Festsetzung 2004 korrigiert worden sei, müsse dies für 2005 geschehen. Der Gewinn betrage./. 8.918 €. Das FA wies den Einspruch mit Bescheid vom 29. Juni 2007 zurück. Der Gewinn sei periodengerecht zu ermitteln. Nach Angaben der Kläger sei die Anfangs- und die Schlussbilanz für 2005 zutreffend und daher für eine Bilanzberichtigung kein Raum. Zudem sei die unzutreffende Erfassung des Warenbestands in 2003 nicht näher dargelegt.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Bilanz auf den 31. Dezember 2004 als Anfangsbilanz 2005 und die Bilanz auf den 31. Dezember 2005 enthielten zutreffende Bilanzansätze. Allerdings müsse der Fehler bei Ermittlung des Kapitals in der Bilanz auf den 31. Dezember 2003 im ersten offenen Jahr der Steuerveranlagung korrigiert werden. Die Durchbrechung des Bilanzenzusammenhangs und damit die überhöhte Steuerfestsetzung 2003 seien zu berücksichtigen. Wenn die Klage 12 K 85/07 keinen Erfolg habe, sei 2005 die erste noch offene Steuerfestsetzung.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid für 2005 über Einkommensteuer vom 8. Februar 2007 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 29. Juni 2007 zu ändern und die Steuer unter Berücksichtigung eines Verlust des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 8.918 ...

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