vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 22/08)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuermindernde Berücksichtigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen nur bei unbarer Zahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d § 35a EStG können nur bei unbarer Zahlung berücksichtigt werden.
  2. Der Gesetzestext selbst sah von Anfang an eine unbare Zahlung als Voraussetzung vor. Damit sollte sichergestellt werden, dass die beim Stpfl. abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistung beim Empfänger auch versteuert wird.
 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen VI R 22/08)

BFH (Urteil vom 20.11.2008; Aktenzeichen VI R 22/08)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob die Klägerin Kosten für einen Umzug gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd geltend machen kann.

Die Klägerin ließ im Streitjahr einen Umzug durchführen. Hierfür zahlte sie an das Transportunternehmen bar einen Betrag von … und erhielt hierfür eine Rechnung, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird….

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als abziehbar gemäß § 35a EStG an, weil die Klägerin den Betrag an das Transportunternehmen bar entrichtet habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Einspruchsbescheid vom … verwiesen (GA Bl. 10). Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.

Die Klägerin meint, sie könne die Umzugskosten geltend machen. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes könne einer unbaren Zahlung die – hier geschehene –Barzahlung gleichgesetzt werden. Im Übrigen habe sie nicht wissen können, unter welchen Voraussetzungen die Finanzverwaltung die Umzugskosten als haushaltsnahe Dienstleistung anerkennen würde, denn das BMF-Schreiben sei hierzu erst später, nämlich am 03.11.2006 ergangen. Wegen der Begründung der Klage im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 24.08.2007 verwiesen (GA Bl. 12).

Die Klägerin beantragt,

Das Finanzamt beantragt,

Klagabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Nach § 35a Abs. 2 EStG können zwar haushaltsnahe Dienstleistungen unter den dort im Einzelnen genannten Voraussetzungen steuermindernd berücksichtigt werden. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetztes indes insoweit eindeutig ergibt, ist Voraussetzung für die Berücksichtigung neben der Vorlage einer Rechnung die „Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung”, mithin in der Regel durch eine Überweisung, also durch unbare Zahlung, und damit nicht durch Barzahlung, wie hier jedoch geschehen.

Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, sie habe dies bei Inanspruchnahme der Dienstleistung noch nicht wissen können. Zwar ist § 35a EStG für das Streitjahr neu gefasst worden. Die Bestimmung, dass die Zahlung auf ein Konto erfolgen müsse, ist indes nicht geändert worden. Sie befand sich vielmehr schon seit dem Jahre 2003 in dieser Form im Gesetz. Dementsprechend sah auch schon das BMF-Schreiben zur Vorgängerversion des § 35a Abs. 2 EStG eine unbare Zahlung vor (BMF-Schreiben vom 01.11.2004, BStBl I 2004, 958, Rdz. 17). Im Übrigen ist nicht das BMF-Schreiben maßgeblich, sondern der Gesetzestext selbst, dieser sah jedoch von Anfang an eine bloß unbare Zahlung als Voraussetzung vor. Damit wollte der Gesetzgeber sicher stellen, dass die beim Steuerpflichtigen abzugsfähige haushaltsnahe Dienstleistung beim Empfänger der Zahlung auch versteuert wird.

Da die Klage danach abzuweisen ist, hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens nach § 135 Abs. 1 FGO zu tragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2053649

DStRE 2009, 409

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