vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 51/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein begünstigter Steuersatz für Honorarnachzahlungen über mehrere Jahre

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die unterschiedliche Behandlung der Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten bei selbstständig und nicht selbstständig Tätigen ist vom BVerfG gebilligt worden.
  2. Aus dem Zweck des § 34 Abs. 1 EStG folgt, dass die Tarifbegünstigung grundsätzlich nur eingreift, wenn die Zahlung in einem Veranlagungszeitraum – als Einmalbetrag oder in mehreren Teilbeträgen – geleistet wird.
  3. Bei Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, die in drei oder mehr Veranlagungszeiträumen zugeflossen sind, ist die Tarifbegünstigung nicht zu gewähren.
  4. Die von der Kassenärztlichen Vereinigung geleisteten Nachzahlungen an freiberuflich tätige Psychologen stellen keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar. Denn sie betreffen nicht eine von der übrigen Tätigkeit abgrenzbare Sondertätigkeit. Auch wenn die Nachzahlungen ausschließlich auf die für die Behandlung von Kassenpatienten verdienten Vergütungen entfallen, so qualifiziert die unterschiedliche Abrechnung (gegenüber der Behandlung von Privatpatienten) die Behandlung von Kassenpatienten nicht als eine „nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb” gehörende Tätigkeit.
 

Normenkette

EStG § 34

 

Streitjahr(e)

2000, 2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.04.2009; Aktenzeichen VIII R 65/06)

BFH (Urteil vom 21.04.2009; Aktenzeichen VIII R 65/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung des begünstigten Steuersatzes nach § 34 Absatz 1 EStG für Honorarnachzahlungen.

Der Kläger ist Diplom-Psychologe. Er ist als Psychotherapeut selbständig tätig und behandelt Privat- und Kassenpatienten. Die ärztlichen Leistungen für Kassenpatienten werden mit der Kassenärztlichen Vereinigung vierteljährlich abgerechnet. Insoweit erhielt der Kläger seine Vergütung aus der Gesamtvergütung, die zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen werden, und die Vergütung der vertragsärztlichen Versorgung im Vertragsgebiet regeln (§ 82 Abs. 2, 85 Abs. 1, 85 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - SGB - V). Die vom Kläger erbrachten ärztlichen Leistungen wurden auf der Grundlage des zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach § 87 SGB V vereinbarten einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EMB) abgerechnet, denen ein bestimmtes Punktwertsystem zu Grunde liegt. Der Kläger hielt die angesetzten Punktwerte und damit die berechnete Vergütung für die von ihm erbrachten zeitabhängigen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen nach Kapitel G Abschnitt IV EMB für zu gering. Die insoweit geführten Widersprüche führten nach dem zur Honorarverteilungsgerechtigkeit ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 25. August 1999 B 6 K A 14/98 R (BSGE 84, 235) zum Erfolg. Der Kläger erhielt auf der Grundlage höherer Punktwerte Nachvergütungen für die in 1993 bis 1998 quartalsweise abgerechneten psychotherapeutischen Leistungen. Die in Nachvergütungsbescheiden bzw. entsprechenden Widerspruchsbescheiden festgesetzten Beträge wurden in den Jahren 2000-2002 gezahlt (2000: 10.000 DM, 2001: 44.731,56 DM, 2002: 23.741,51 €).

Der Kläger ermittelt seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnungen. In den Gewinnen der Streitjahre (2000: 76.424 DM, 2001: 124.218 DM) erfasste er die jeweils angefallenen Nachzahlungen. In einem den Einkommensteuererklärungen beigefügten Schreiben vom 21. August 2002 erläuterte der Kläger diese Nachzahlungen als Nachvergütungen. Das Finanzamt wertete dieses Vorbringen als Antrag auf Gewährung der tarifbegünstigten Besteuerung für außerordentliche Einkünfte. In den anschließenden Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre 2000 und 2001 lehnte es die tarifbegünstigte Besteuerung gemäß § 34 EStG ab, weil danach nur Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, die von der übrigen Tätigkeit abgegrenzt werden können, begünstigt seien. Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem der Kläger die Tarifermäßigung nach § 34 Absatz 3 EStG weiterhin begehrte, weil sich die Behandlung der Kassenpatienten neben der Behandlung von Privatpatienten als abgrenzbare Sondertätigkeit darstelle, blieb ohne Erfolg. Das Finanzamt lehnte die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG ab, weil diese Vorschrift im Jahr 2000 nicht mehr bestanden habe und ab 2001 nur für Veräußerungsgewinne gelte. Die in § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Nr. 4 EStG geregelte Tarifermäßigung für eine mehrjährige Tätigkeit könne nicht gewährt werden. Denn der Kläger habe keine Nachzahlung für eine von der sonstigen Tätigkeit abgrenzbare Sondertätigkeit erhalten. Die Behandlung von Kassenpatienten und Privatpatienten gehöre gleichermaßen zum üblichen Tätigkeitsbereich des Klägers; nur die Honorare würden gegenüber verschiedenen Kostenträgern abgerechnet. Wegen der Erhöhung der Punktwerte...

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