Entscheidungsstichwort (Thema)

Gehaltszahlungen sind keine vGA trotz fehlender Befreiung von § 181 BGB, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter von der Wirksamkeit der Verträge aufgrund notarieller Beratung ausgehen konnte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Gehaltszahlungen einer GmbH an ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer bedürfen grundsätzlich eines zivilrechtlich wirksamen Vertrages.
  2. Ob ein mündlich geschlossener Anstellungsvertrag, der sich aufgrund dauernder Übung über mehrere Jahre hinweg als klar und eindeutig erweist, aufgrund einer fehlenden Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot zivilrechtlich unwirksam sein muß, ist zweifelhaft.
  3. Haben die Beteiligten alles getan, um die zivilrechtliche Wirksamkeit des Anstellungsvertrages herbeizuführen, ist eine etwaige zivilrechtliche Unwirksamkeit unschädlich.
  4. Haben sich Gesellschafter einer GmbH bereits im Zusammenhang mit dem Gründungsvertrag anwaltlich beraten lassen und durften sie aufgrund dieser fachkundigen Beratung davon ausgehen, dass für wirksame zivilrechtliche Geschäfte des bestellten Geschäftsführers keine weiteren Erfordernisse erforderlich waren, so durften sie davon ausgehen, dass ein Anstellungsvertrag auch ohne Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot zivilrechtlich wirksam erfolgen konnte. Auch ein nur mündlich abgeschlossener Anstellungsvertrag kann daher steuerlich anzuerkennen sein.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; BGB § 181

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Jahren 1988 und 1989 Gehaltszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund eines zivilrechtlich wirksamen schuldrechtlich Vertrages geleistet wurden oder verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 30.12.1980 in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Zimmerei, die Palettenherstellung, die Herstellung von Fertighäusern, der Holzhandel und verwandte Geschäfte. Am Stammkapital von 20.000 DM waren zunächst G... (G) und W... zu 75 und 25 vH beteiligt. Der Mehrheitsgesellschafter G wurde zugleich zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Vom Verbot des Selbstkontrahierens ist der Geschäftsführer nicht befreit worden. In der Folgezeit übertrug der Minderheitsgesellschafter seine Anteile auf die Ehefrau (B) des G. Nach Übernahme weiterer Anteile und Erhöhung des Stammkapitals durch notariellen Vertrag vom 21. 11. 1985 waren G mit 39.500 DM und B mit 10.500 DM beteiligt.

Am 26. April 1994 fassten die Gesellschafter auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung den folgenden notariell beurkundeten Beschluss:

Die Gesellschafter können Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Einstimmigkeit. Der Geschäftsführer G ist immer einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; letzteres gilt im Innenverhältnis auch für alle von ihm in der Vergangenheit vorgenommenen Rechtshandlungen.

Die Befreiung wurde am 02. 06. 1994 ins Handelsregister eingetragen.

Im Rahmen einer bei der Klägerin 1994 durchgeführten Außenprüfung stellt der Beklagte fest, dass die Klägerin an ihren Geschäftsführer monatliche Gehaltszahlungen leistete, die sie gewinnmindernd verbuchte. Da ein schriftlicher Anstellungsvertrag nicht vorhanden war, verneinte der Beklagte den Abschluss eines zivilrechtlich wirksamen Dienstvertrages und behandelte die Leistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) in folgender Höhe:

1988

1989

BRUTTOARBEITSLOHN

39.326, 40 DM

39.326, 40 DM

Direktversicherung

2.712,00 DM

2.712,00 DM

geldwerter Vorteil Telefon

360,00 DM

360,00 DM

VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG

43.398,40 DM

43.398,40 DM

Der Beklagte änderte die bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheide für 1988 und 1989 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zum 31.12.1988 und 1989 jeweils vom 11.07.1994 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO unter Berücksichtigung der ermittelten vGA und stellte die Ausschüttungsbelastung her. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide vom 11.07.1994 Bezug genommen.

Die Einsprüche gegen die Körperschaftsteuerbescheide wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 06.12.1996 als unbegründet zurück.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrt die Klägerin vom Ansatz der streitigen Gewinnausschüttung abzusehen. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus, eine vGA liege nicht vor, da ein mündlicher Anstellungsvertrag wirksam geschlossen worden sei. § 181 BGB komme im Streitfall nicht zum Tragen. Jedenfalls liege kein Verstoß gegen § 181 BGB vor und ein etwaiger Verstoß wäre zudem geheilt. Da der Anstellungsvertrag durch die Gesellschafterversammlung mit dem Geschäftsführer abzuschließen sei, könne § 181 BGB bereits nach Sinn und Zweck nicht eingreifen. Demgemäß hätten die Gesellschafter G und B gemeinsam die Klägerin vertreten können. Jedenfalls wäre eine Vertretung durch die Gesellschafte...

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