vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederbestellung als Steuerberater

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen der Wiederbestellung als Steuerberater gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG.
  2. Die Wiederbestellung ist u. a. zu versagen, wenn der Bewerber nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben oder sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.
  3. Das Ignorieren des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater und der Verstoß gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen in 23 Fällen kann einer Wiederbestellung als Steuerberater entgegenstehen.
 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2, § 48

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.09.2014; Aktenzeichen VII B 101/13)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederbestellung als Steuerberater.

Der am xx.xx 1947 geborene Kläger wurde 19xx als Steuerbevollmächtigter und 19xx als Steuerberater bestellt. Er unterhielt seit 19xx eine berufliche Niederlassung in P.. Mit Bescheid vom xx.xx 1998 widerrief das seinerzeit zuständige Niedersächsische Finanzministerium die Bestellung des Klägers als Steuerberater nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wegen Vorliegens des Vermögensverfalls. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 1. Februar 2000 ab (Az.: 6 K 466/98). Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. August 2000 rechtskräftig. Seit dieser Zeit ist der Kläger auf dem Gebiet der Buchführung als Unternehmensberater tätig.

Im Juni 2005 eröffnete das Amtsgericht A. auf Antrag des Klägers das Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde am xx.xx 2006 abgeschlossen. Das Amtsgericht A. erteilte dem Kläger mit Beschluss vom xx.xx 2011 Restschuldbefreiung nach § 300 der Insolvenzordnung.

Mit Schreiben vom xx.xx 2006 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten, ihn als Steuerberater wieder zu bestellen. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Wiederbestellung mit Bescheid vom xx.xx 2007 ab. Gegen die Ablehnung des Antrags erhob der Kläger Klage, die das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 6. März 2008 abwies (Az.: 6 K 277/07). Zur Begründung führte das Gericht seinerzeit aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater, da er sich so verhalten habe, dass die Besorgnis begründet sei, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StBerG). Der Kläger habe durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er die berufsrechtlichen Bestimmungen nicht beachten wolle. Das Niedersächsische Finanzgericht bezog sich in diesem Zusammenhang auf das Verhalten des Klägers nach Rechtskraft des Widerrufs seiner Bestellung als Steuerberater im Jahr 2000. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Kläger seit dieser Zeit trotz des Widerrufs seiner Bestellung als Steuerberater weiterhin (unerlaubte) Hilfe in Steuersachen geleistet sowie die Einnahmen und Umsätze aus seiner erlaubten und unerlaubten Tätigkeit nicht versteuert. Das Niedersächsische Finanzgericht verwies auch auf rechtskräftige Verurteilungen des Klägers wegen Steuerhinterziehung, wegen Insolvenzverfahrensverschleppung sowie eine Verurteilung zur Unterlassung, die Bezeichnung „Steuerberater” zu führen und/oder Tätigkeiten für Dritte durchzuführen, die in den §§ 3, 4 StBerG genannten Personen vorbehalten sind, insbesondere Steuererklärungen zu fertigen, sämtliche aus dem Jahr 2004.

Der Kläger stellte mit Schreiben vom xx.xx 2011 bei der Beklagten erneut den Antrag, als Steuerberater wiederbestellt zu werden. Zur Begründung trug er vor, die im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. März 2008 herangezogen Hinderungsgründe bestünden nicht mehr. Die zugrunde liegenden Taten seien bis Januar 2005 begangen und lägen demnach sieben und mehr Jahre zurück. Insoweit vertrat der Kläger die Ansicht, der Gesetzgeber habe durch Änderung des § 90 StBerG (durch das Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 8. April 2008; BGBl I 2008, 666), nach dessen Regelung im berufsgerichtlichen Verfahren ein Berufsverbot für die Dauer von ein bis zu fünf Jahren als berufsgerichtliche Maßnahme zulässig sei, zum Ausdruck gebracht, dass auch im Falle von schwerwiegenden Berufspflichtverletzungen ein Berufsverbot von bis zu fünf Jahren erforderlich, aber auch ausreichend sein könne, um den Steuerberater zu Einhaltung seiner Berufspflichten anzuhalten. Da die ihm, dem Kläger, vorgeworfenen Straftaten weit länger zurücklägen als der in § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG genannte Höchstzeitraum von fünf Jahren, seien diese kein Hindernis für eine Tätigkeit als Steuerberater mehr. In den v...

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