Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des § 2a EStG und der Kinderfreibetragshöhe für die Jahre1990 sowie 1992 bis 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bzw. Nr. 6a EStG (EStG 1997 bzw. EStG 1990 i.d.F. des Art. 1 Nr. 2 StÄndG 1992) sind verfassungsgemäß. Die Wertung des Gesetzgebers, dass negative ausländische Einkünfte, die aus Investitionen resultieren, deren Nutzen für die deutsche Volkswirtschaft fragwürdig ist, nicht umfassend ausgeglichen werden müssen, begegnet angesichts des weiteren gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
  2. Gegen die Höhe der Kinderfreibeträge in den Veranlagungszeiträumen 1990 bzw. 1992 bis 1994 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
 

Normenkette

EStG § 2a Abs. 1 S. 1 Nrn. 4, 6a, § 32 Abs. 6 S. 2

 

Streitjahr(e)

1990, 1992, 1993, 1994

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 05.11.2003; Aktenzeichen I B 99-101/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Verlusten aus einem Ferienhaus in Schweden und über die Höhe von zu gewährenden Kinderfreibeträgen.

Die Kläger sind Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie haben zwei Kinder, A (geb. am xx. xx 1980) und L (geb. am xx. xx 1984).

Der Kläger besitzt in Schweden, E ein Haus, das er als Ferienhaus vermietet. Folgende Verluste wurden in den Streitjahren geltend gemacht:

1990

./.

DM 9.xxx

1992

./.

DM 16.xxx

1993

./.

DM 6.xxx

1994

./.

DM 4.xxx

Die Verluste wurden unter Hinweis auf § 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkommensteuerveranlagungen nicht anerkannt. Für die beiden Kinder wurden die gesetzlichen Kinderfreibeträge gewährt. Es ergingen folgende Einkommensteuerbescheide:

Kinderfreibeträge

Bescheid vom

1990

DM 6.048

xx. xx 1992

1992

DM 8.208

xx. xx 1995

1993

DM 8.208

xx. xx 1996

1994

DM 8.208

xx. xx 1997

Gegen die jeweiligen Einkommensteuerbescheide legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein. Begründet wurde der Einspruch mit der möglichen Verfassungswidrigkeit des § 2 a EStG. Nachdem das Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hatte, wurden die Einsprüche mit Einspruchsbescheid vom xx. xx 1998 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit am xx. xx 1999 eingegangener Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Die Kläger trugen vor, dass sie in Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hätten und dass die geltend gemachten Aufwendungen zur Verbesserung der Vermietbarkeit entstanden seien. Hinsichtlich § 2 a EStG könne sich der Beklagte nicht auf die nicht angenommenen Verfassungsbeschwerden stützen, weil es unklar sei, ob es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt gehandelt habe und ob die Verfassungsbeschwerden nur aus formellen Gründen nicht angenommen worden seien.

In der mündlichen Verhandlung erweiterte der Kläger das Klagebegehren dahingehend, dass die Kläger mit der Höhe der gewährten Kinderfreibeträge nicht einverstanden seien. Der zunächst ebenfalls in der mündlichen Verhandlung beantragte Abzug der tatsächlich geleisteten Vorsorgeaufwendungen wurde wieder fallengelassen, nachdem der Beklagte die Einkommensteuerbescheide insoweit gemäß § 165 Abgabenordnung (AO) für vorläufig erklärt hat.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuerbescheide 1990 und 1992 bis 1994 dergestalt zu ändern, dass die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden und dass Kinderfreibeträge in Höhe von DM 12.000 pro Kind abgezogen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist hinsichtlich der Verluste aus dem schwedischen Ferienhaus darauf, dass nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 1987 bzw. § 2 a Abs. 1 Nr. 6a EStG 1993 negative ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nur mit positiven ausländischen Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die dem Gericht vorgelegten Steuerakten unter der Steuernummer xx/xxx/xxxxx und auf die Niederschrift vom 18. März 2003 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I. Der Beklagte hat zu Recht die Verluste aus dem schwedischen Ferienhaus nicht zum Abzug zugelassen.

1. Der von den Klägern begehrte Abzug der Verluste aus dem Ferienhaus in Schweden kann schon nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Schweden vom 17. April 1959 (BGBl II 1960, 1815; auch BStBl I 1960, 415) in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 22. September 1978 (BGBl II 1980, 748; auch BStBl I 1980, 397) (kurz: DBA Schweden 1959/1978) nicht gewährt werden. Das neuere DBA mit Schweden vom 14. Juli 1992 (BGBl II 1994, 687; auch BStBl I 1994, 423) ist auf diesen Streitfall noch nicht anwendbar, weil es nach dessen Art. 46 Abs. 2 und Abs. 4 erst ab dem Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden ist.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA Schweden 1959/1978 steht bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Gemäß Art. 4 A...

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