Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.02.1997; Aktenzeichen VII R 50/96)

 

Tenor

Der Abrechnungsbescheid vom 3. Januar 1994 und der Einspruchsbescheid vom 18. Januar 1994 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Erlöschen eines abgetretenen Umsatzsteuererstattungsanspruchs.

Der Klägervertreter gab am 24. September 1993 seine Umsatzsteuererklärung 1992 beim Beklagten ab, die ein Guthaben von 180,41 DM auswies. Zu dem Erstattungsanspruch teilte der Klägervertreter dem Beklagten zugleich mit, daß dieser an die Klägerin abgetreten worden sei. Die Überweisung sollte deshalb auf deren Konto erfolgen. Der Beklagte übersandte daraufhin am 20. Oktober 1993 einen amtlichen Abtretungsvordruck, den die Klägerin und ihr Prozeßbevollmächtigter entsprechend ihrer früheren Mitteilung ausfüllten. Der Vordruck ging beim Finanzamt am 22. Oktober 1993, 8.00 Uhr ein. Am 30. November 1993 erließ der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid 1992 mit einem Erstattungsbetrag von 185,00 DM. Zugleich teilte er der Klägerin mit, daß das Guthaben mit rückständigen. Steuerschulden verrechnet werde und er die Aufrechnung erkläre. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Finanzamtes vom 30.11.1993 (Blatt 8 Abtretungshefter) Bezug genommen.

Am 3. Januar 1994 erteilte der Beklagte der Klägerin ferner einen Abrechnungsbescheid, in dem er eine Auszahlung des Guthabens ablehnte. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Gegenforderung weder im Abrechnungsbescheid noch in der Einspruchsentscheidung bezeichnet.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Abrechnungsbescheides und der Einspruchsentscheidung. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, die Abtretung sei wirksam und deshalb vom Beklagten zu befolgen.

Die Klägerin beantragt,

den Abrechnungsbescheid vom 3. Januar 1994 und den Einspruchsbescheid des Beklagten vom 18. Januar 1994 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Erstattungsanspruch sei durch Aufrechnung erloschen. Die Abtretung des Umsatzsteuerguthabens sei erst mit Eingang der formgerechten Abtretungsanzeige vom 22. Oktober 1993 wirksam geworden. Eine Aufrechnung sei auch nach Abtretung gegenüber dem Neugläubiger wirksam, wenn sich die Forderungen im Zeitpunkt der Abtretung bereits aufrechenbar gegenübergestanden hätten. Dies sei der Fall gewesen, da die Forderung des Finanzamtes (Umsatzsteuer 1982) am 10.07.1985 fällig geworden sei. Von der Abtretung habe er erst durch die Umsatzsteuererklärung vom 24. September 1993 Kenntnis erlangt. Für eine wirksame Aufrechnung genüge nach der Rechtsprechung des BFH (Bundessteuerblatt II 1990, 523) die Konkretisierung der Gegenforderung im Klageverfahren.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, da der Abrechnungsbescheid vom 3. Januar 1994 und der Einspruchsbescheid vom 18. Januar 1995 die Klägerin in ihren Rechten verletzen.

Nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus Steuerschuldverhältnissen betreffen, durch einen Verwaltungsakt zu entscheiden, der in Anlehnung an die frühere Regelung in § 125 der Reichsabgabenordnung allgemein als Abrechnungsbescheid bezeichnet wird. Sinn und Zweck dieses Bescheides besteht erkennbar darin, über eine Streitigkeit zwischen Schuldner und Gläubiger, die die Verwirklichung von Steueransprüchen betrifft, eine für die Beteiligten verbindliche Klärung zu schaffen. Die Anforderung an die nach § 119 AO 1977 erforderliche inhaltliche Bestimmtheit des Verwaltungsaktes sind demgemäß danach auszurichten, daß die Klärung der im Einzelfall bestehenden Streitigkeit erreicht wird (vgl. BFH, Urteil vom 5. Juli 1988 VII R 142/84, BFH/NV 1990, 69, 70).

Diesen Anforderungen wird der Abrechnungsbescheid in der Fassung des Einspruchsbescheides nicht gerecht, da die Gegenforderung, mit der der Beklagte aufgerechnet hat, nicht bezeichnet wurde, so daß der Verwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt ist.

Der BFH geht zwar in seinen Urteilen vom 03.11.1983 VII R 153/82, BStBl II 1984, 14 und vom 06.02.1990 VII R 86/88, BStBl II 1990, 53) in Verfahren über Abrechnungsbescheide, in denen über eine Aufrechnung entschieden wurde, unter Hinweis auf §396 Abs. 1 BGB davon aus, daß beim Bestehen mehrerer Forderungen die Aufrechnung erklärt werden könne, ohne die Gegenforderung zu benennen, mit der aufgerechnet werde. Bei der Geltendmachung einer solchen unbestimmt erklärten Aufrechnung im gerichtlichen Verfahren müsse der Aufrechnende spätestens bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz darlegen, welche Forderungen ihm nach...

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