Entscheidungsstichwort (Thema)

Lagerplatzbefestigung eines Betonwerkes zur Lagerung von Betonerzeugnissen keine zulagebegünstigte Betriebsvorrichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Platzbefestigungen wie auch sonstige Wege und Hofbefestigungen gehören grds. zum Grundvermögen.
  2. In Ausnahmefällen können Platzbefestigungen auch Betriebsvorrichtungen sein. Das ist dann anzunehmen, wenn eine Platzbefestigung zu dem auf dem Grundstück betriebenen Gewerbebetrieb in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung steht, sodass durch sie das Gewerbe betrieben wird.
  3. Die Lagerplatzbefestigung eines Betonwerkes zur Lagerung von Betonerzeugnissen ist keine zulagebegünstigte Betriebsvorrichtung.
 

Normenkette

InvZulG § 2

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist die Gewährung einer Investitionszulage gemäß § 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1996 für die Herstellung einer Lagerplatzbefestigung im Streit, insbesondere ob es sich dabei um eine zulagebegünstigte Betriebsvorrichtung oder um eine bloße Außenanlage handelt.

Die in A ansässige Klägerin hat eine weitere Betriebsstätte in B, in der sie Betonwaren herstellt.

Im Streitjahr 1997 ließ sie unter anderem eine Lagerplatzbefestigung mit einem Aufwand von 528.160,00 DM herstellen. Das Finanzamt ordnete die Lagerplatzbefestigung als sogenannte Außenlage dem nicht zulagebegünstigten Grund und Boden zu und lehnte die Gewährung einer Investitionszulage ab.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist der Rechtsansicht, die Lagerplatzbefestigung sei eine Betriebsvorrichtung und somit als bewegliches Wirtschaftsgut investitionszulagebegünstigt. Der Produktionsprozess der hergestellten Betonwaren werde erst auf den befestigten Außenflächen beendet. Durch die maßgebenden DIN-Vorschriften sei vorgesehen, dass die produzierten Betonteile mindestens 28 Tage aushärten müssten, bevor sie ihrer eigentlichen Verwendung zugeführt werden könnten. Zum Zeitpunkt der Stapelung auf den Freiflächen sei weniger als 1/3 der erforderlichen Endhärte vorhanden, so dass der Vorgang der Aushärtung noch als direkter Bestandteil des Produktionsprozesses anzusehen sei. Vor Abschluss der Aushärtung handele es sich um nicht verwendbare halbfertige Erzeugnisse, im Unterschied zu beispielsweise Ziegelsteinen, Kalksandsteinen und Ytongsteinen. Für den Aushärtungsvorgang sei gerade die besondere Ausgestaltung der Platzbefestigung zwingend erforderlich, so dass das Gewerbe auch durch diese spezielle Vorrichtung betrieben werde. Hinsichtlich der betrieblichen Funktion sei daher durchaus eine Vergleichbarkeit mit einer maschinellen Tätigkeit gegeben.

Die besondere Ausgestaltung der Platzbefestigung bestehe in einer verstärkten Gründung entsprechend der Norm SLW 60, die die Belastbarkeit für schwere Lkw, also auch dynamische Lasten, sicherstelle. Gewöhnliche Platzbefestigungen hingegen würden lediglich der Norm SLW 30 entsprechen. Die besondere Gründung sei unentbehrlich, um den ausgesprochen hohen Lasten durch das Gewicht der Betonwaren (Betonware bis zu 16,2 t) und Gabelstapler (bis zu 25 t) standzuhalten.

Neben dem Prozess der Aushärtung fänden teilweise auch aktive Produktionsschritte auf den befestigten Außenflächen statt. So würden die einzelnen Betonfertigteile im Hinblick auf ihre vorgesehene Verwendung vorbereitet, gegebenenfalls Einzelteile zusammengesetzt, Rohre gestrichen oder mit verschiedenen Materialien ausgekleidet. Allerdings verblieben die Betonwaren auch nach dem Aushärtungsprozess auf dem jeweiligen Lagerplatz; eine Umsetzung zu bloßen Lagerzwecken erfolge nicht. Dies wäre ohne die besondere Platzbefestigung nicht möglich. Es sei daher eine unmittelbare und besondere Beziehung der Platzbefestigung zum ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben. Die Befestigung gehe weit über die bloße Erschließung und Zugänglichkeit des Grundstückes hinaus, eine Investitionszulage sei zu gewähren.

Der Beklagte ist weiter der Rechtsansicht, die Investitionszulage sei zu versagen.

Nach § 2 InvZulG 1996 begünstigte Investitionen seien die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Zu beweglichen Wirtschaftsgütern gehörten unter anderem Betriebsvorrichtungen im Sinne des § 68 Abs. 2 Nr. 2 Bewertungsgesetz (BewG).

Die obersten Finanzbehörden der Länder hätten in ihren gleich lautenden Erlassen die Grundsätze zur Abgrenzung des Grundvermögens von der Betriebsvorrichtungen aufgestellt und unter den Randnummer 36 bis 38 festgelegt, dass Bodenbefestigungen zur Außenanlage eines Grundstückes gehören, weil sie im allgemeinen zur besseren Befahrbarkeit des Bodens geschaffen würden und eine besondere Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Betrieb fehle. Als Betriebsvorrichtungen könnten nur solche Bauwerke angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben werde.

Der Bundesfinanzhof habe sich in ständiger Rechtsprechung an diese Erlasse angelehnt und Betriebsvorrichtungen nur anerkannt, wenn es sich um Maschinen und sonstige Vorric...

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