Entscheidungsstichwort (Thema)

Stapelplatz eines Herstellers von Kalksandsteinen zur Lagerung der Steine nicht investitionszulagenbegünstigt. Investitionszulage 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Platzbefestigung eines Herstellers von Kalksandsteinen, auf der die hergestellten Steine zum Verkauf gelagert werden, ist keine investitionszulagenbegünstigte Betriebsvorrichtung.

 

Normenkette

InvZulG § 2; BewG §§ 68, 129 Abs. 2 Nr. 1; BewG DDR § 50 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um Investitionszulage für eine Platzbefestigung.

Die Klägerin betreibt seit 1.7.1993 in ihrem neu errichteten Werk die Herstellung und den Vertrieb von Kalksandsteinen. Zur Lagerung der Steine ließ sie zwei Stapelplätze im Freigelände herstellen. Um den Untergrund für die geplante Nutzung als Fahrweg und zur Lagerung von Kalksandsteinen ausreichend tragfähig zu gestalten, baute eine Baufirma ein Mineralbetongemisch als Frostschutzschicht in einer Stärke von 30 cm ein, verfestigte die Flächen durch eine Vermörtelung mittels Pectacrete (ein Zementgemisch) und verlegte auf einer Sandschicht ein Betonverbundsteinpflaster mit 8 cm Durchmesser.

Die Klägerin produziert Kalksandsteine in verschiedenen Formaten als Voll- und Lochsteine (Normalsteine) sowie als sog. Planelementsteine (Rohlinge). Die Normalsteine werden in Serie produziert und nach der Aushärtung entweder in der Halle oder auf den streitigen Stapelplätzen zum Verkauf gelagert. Die Planelementsteine werden in Auftragsfertigung produziert und nach dem Verlassen der Härtekessel auf den beiden streitigen Stapelplätzen zwischengelagert. Von dort werden die Rohlinge zur Weiterbearbeitung in die Sägerei transportiert und auftragsbezogen nach Plänen des Kunden zugesägt. Der innerbetriebliche Transport geschieht im Staplerbetrieb.

Die beiden Stapelplätze sah die Klägerin als Betriebsvorrichtung an und beantragte für deren Herstellung aus einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 441.642 DM (275.392 DM Stapelplatz Nord +166.250 DM Stapelplatz vor der Halle) eine Investitionszulage in Höhe von 35.331 DM. Sie gab die Fläche des Stapelplatzes Nord mit 7.680 m² und die des Stapelplatzes vor der Halle mit ca. 5.040 m² an. Mit Bescheid vom 27.3.1996 erkannte das Finanzamt – der Beklagte – die beiden Lagerflächen nicht als Betriebsvorrichtungen an und versagte insoweit die Investitionszulage.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin die vorliegende Klage. Sie begehrt weiterhin eine 8 %-ige Investitionszulage für die Stapelplätze, nunmehr in Höhe von 38.618 DM, die sie aus einer Bemessungsgrundlage von insgesamt 482.724 DM (12.720 m² × 37,95 DM) errechnet und trägt vor:

Die gesondert vorhandenen Fahrwege und Abstellplätze (Parkflächen) würden für die Grundstücksnutzung ausreichen. Die Stapelplätze seien nicht für die bessere Befahrbarkeit des Bodens geschaffen und würden daher nicht der Benutzung des Grundstücks dienen, sondern in einer besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbe stehen und seien daher als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren. Die Stapelplätze seien für den betrieblichen Produktionsprozess errichtet worden und bei einer isolierten Betrachtung für die reine Gebäude- und Bodennutzung wertlos. Sie würden eine dem Betriebsvorgang bzw.-ablauf dienende besondere Funktion erfüllen. Die produzierten Kalksandsteine könnten nicht vor den ausbringenden Härtekesseln aufgehäuft, sondern müssten unter anderem zu einer gleichartigen Abkühlung ordnungsgemäß gestapelt werden. Erst nach einer Austrocknungs- bzw. Abkühlungsphase sei die Weiterbehandlung in der Sägerei möglich.

Bei der Erstellung der Stapelflächen sei die Bauausführung auf die Funktion der notwendigen Zwischenlagerung der Rohlinge ausgerichtet worden. Durch die Schwere der speziellen aus Schallschutzgründen mit einer hohen Rohdichtklasse von 2,2 kg/cbm produzierten Steine sei die zusätzliche Bewehrung der Stapelplätze erforderlich geworden. Ein Quadratmeter Stellfläche könne 8,3 Planelementsteine aufnehmen und wäre dann mit einem Gewicht von 2,3 t belastet. Aus Kostengründen würde in bestehenden und insbesondere – wie im vorliegenden Fall – neu errichteten Werken der Transport der Kalksandsteine nicht mehr durch Fahrkräne, sondern im Staplerbetrieb abgewickelt. Die Anbindung an den Betriebsvorgang könne dadurch nicht gelockert worden sein. Durch die isolierte Sägeleistung in Abhängigkeit von Kundenplänen würde sich keine kontinuierliche Fertigung bis zu diesem Endprodukt realisieren lassen; eine Zwischenlagerung sei unvermeidlich. Wegen der unterschiedlichen Abmessungen und Wandbreiten sei eine Vorratshaltung zwingend. Die zwischengelagerten Elementsteine seien im wesentlichen noch nicht fertiggestellt. Für die individuelle Auftragsfertigung müssten Rohlinge nach diversen Größen und Wandbreiten verfügbar sein; der Fertigungsprozess könne nicht erst nach Erteilung des konkreten Auftrags und Vorlage der Baupläne aufgenommen ...

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