Entscheidungsstichwort (Thema)

Leasingsonderzahlung bei 1%-Regelung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Anwendung der Billigkeitsregelung für Sachverhalte, in denen der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen überstiegen, sind Leasingsonderzahlungen auf die Vertragslaufzeit zu verteilen und den Kfz-Kosten hinzuzurechnen.

 

Normenkette

AO 1977 § 163; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Streitjahr(e)

2014, 2015, 2016

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2022; Aktenzeichen VIII R 21/20)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung einer Billigkeitsregelung hinsichtlich der Ermittlung des Entnahmewertes für die private Mitbenutzung eines betrieblichen Kfz.

Der Kläger ist … selbstständig tätig und erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die gesondert festgestellt werden. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Einnahmeüberschussrechnung.

Im Mai 2013 leaste der Kläger einen Sportwagen der Marke X. Das Fahrzeug hatte einen Bruttolistenpreis in Höhe von 140.000 €. Die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer betrug 54 Monate. Zu Beginn des Leasingzeitraums leistete der Kläger eine Sonderzahlung in Höhe von 72.000 €. Diesen Betrag machte er in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger für dieses Fahrzeug nicht. In seinen Gewinnermittlungen ermittelte der Kläger den Wert der Leistungsentnahme für die private Kfz-Nutzung grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 1 Nummer 4 S. 2 EStG nach der 1%-Methode. Der unter Zugrundelegung des Bruttolistenpreises in Höhe von 140.000 € ermittelte Entnahmewert betrug in den Jahren 2014 - 2016 einschließlich der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte jeweils 24.630 €. Für diesen Betrag, der zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nahm der Kläger entsprechend dem BMF-Erlass vom 18. November 2009 (IV C 6-S 2177/07/10004, BStBl I 2009, 1326) eine Deckelung auf die in den Gewinnermittlungen für das jeweilige Jahr erfassten Kfz-Kosten vor und berücksichtigte als Entnahmewerte für private Kfz-Nutzung für das Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 8.580,03 € und für das Jahr 2015 einen Betrag in Höhe von 8.138,21 €. Die auf der Grundlage der vom Kläger abgegebenen Erklärungen durchgeführte gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erfolgte insoweit antragsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 18. Juli 2016 fand bei dem Kläger eine Außenprüfung hinsichtlich der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Jahre 2013 - 2015 statt. Der Außenprüfer ging hinsichtlich des Entnahmewertes für die private Kfz Nutzung des Sportwagens auch von einer Kostendeckelung entsprechend dem BMF-Erlass vom 18. November 2009 (IV C 6-S 2177/07/10004, a.a.O.) aus, erhöhte aber die bisher berücksichtigten Kfz-Kosten um den jeweiligen Jahresbetrag der auf die Leasing-Laufzeit verteilten Leasingsonderzahlung. Als Jahresbetrag berücksichtigte der Außenprüfer daher einen Betrag in Höhe von 16.000 €. Danach ergab sich ein Entnahmewert für die private Kfz-Nutzung in Höhe von 24.291 € für das Jahr 2014 und in Höhe von 24.017 € für das Jahr 2015. Entsprechend dem Ergebnis der Außenprüfung erließ der Beklagte geänderte Feststellungsbescheide für die Jahre 2014 und 2015. Hinsichtlich der zwischenzeitlich eingereichten Feststellungserklärung für das Jahr 2016, in der der Kläger die private Kfz Nutzung auf die tatsächlich angefallenen Kfz Kosten in Höhe von 7.840,81 € beschränkt hatte, berücksichtigte der Beklagte für die private Kfz Nutzung einen ebenfalls um 16.000 € erhöhten Betrag.

Gegen die auf der Grundlage des Ergebnisses der Außenprüfung erlassenen Änderungsbescheide für die Jahre 2014 und 2015 und gegen den erstmaligen Feststellungsbescheid für das Jahr 2016 legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, die Verteilung der Leasingsonderzahlung auf die Laufzeit des Leasingvertrages stelle eine Durchbrechung der steuerlichen Gewinnermittlungsgrundsätze dar. Danach sei die Leasingsonderzahlung zwingend im Jahr des Abflusses in voller Höhe als Betriebsausgabe abzuziehen gewesen und sei daher in den Folgejahren bei den Kfz-Kosten nicht mehr zu berücksichtigen. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf die im BMF-Erlass vom 18. November 2009 vorgesehene Deckelung des Entnahmewertes. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG vorgeschriebene 1%-Regelung sei nur vor dem Hintergrund hinnehmbar, dass die Finanzverwaltung im Billigkeitswege eine Begrenzung des Entnahmewertes auf die tatsächlich angefallenen Kfz-Kosten vorgesehen habe. Diese Billigkeitsregelung sei nach den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung auch im Fall des Klägers anzuwenden.

Der Beklagte wies die Einsprüche m...

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