Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Realisierung des Gewinns aus der Liquidation einer Tochter-GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Liquidationsgewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die zum Untergang einer Beteiligung führt, die das gesamte Nennkapital umfasst, wird i.d.R. dann realisiert, wenn feststeht, ob und in welcher Höhe der Gesellschafter mit einer Zuteilung und Rückzahlung von Vermögen der Gesellschaft rechnen kann.
  2. Im Fall der Auflösung mit anschließender Liquidation sind diese Voraussetzungen regelmäßig erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation erfüllt. Das gilt entsprechend, wenn die Anteil im Betriebsvermögen gehalten werden.
  3. Hatte eine aufgelöste GmbH noch Verpflichtungen aus Garantieleistungen und Steuerverbindlichkeiten, so ist sie noch nicht abgewickelt.
 

Normenkette

GmbHG § 65 Abs. 2, § 73; KStG § 11 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.10.2006; Aktenzeichen VIII R 7/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin, die X GmbH u. Co KG, bereits im Jahr 1996 einen Gewinn aus der Liquidation einer Tochtergesellschaft erzielt hat.

Die Klägerin erwarb 1995 die Gesellschaftsanteile der Y GmbH und wies sie in der Bilanz als Betriebsvermögen aus. Die GmbH hatte 1988 den ganzen Betrieb der damals noch anders firmierenden Klägerin gepachtet. Nach den vertraglichen Bestimmungen wurden dabei die nicht zum Anlagevermögen gehörenden Aktiva und Passiva der Klägerin zum Buchwert auf die GmbH übertragen. Die GmbH verpflichtete sich, bei Ablauf des Pachtverhältnisses diese Aktiva und Passiva zum Buchwert auf die Klägerin zurückzuübertragen. Eine Kündigung des Vertrags war mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende des Wirtschaftsjahrs der GmbH möglich.

Am 03.06.1996 vereinbarten die Gesellschaften, das Pachtverhältnis zum 30.06.1996 zu beenden. Die Klägerin unterrichtete im Juni 1996 die Geschäftspartner, aus steuerlichen und organisatorischen Gründen werde eine strukturelle Neugestaltung der Firmengruppe vorgenommen. Ab 01.07.1996 werde die Klägerin die geschäftlichen Aktivitäten durchführen. Die Kunden wurden gebeten, den Geschäfts- und Schriftverkehr künftig mit der Klägerin abzuwickeln. Die Klägerin führte den Geschäftsbetrieb…ab 01.07.1996 weiter. Sie stellte 1996 ihr Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr um.

Die GmbH wurde am 26.08.1996 zum 30.06.1996 aufgelöst und in „Z GmbH i. L.” umfirmiert. Im Dezember 1996 beschloss die Klägerin die Beendigung der Liquidation der GmbH. Die GmbH zahlte das Stammkapital und das restliche Vermögen an die Klägerin aus. Die Klägerin erklärte, sie werde die im Rahmen der Liquidationsschlussrechnung der GmbH ausgewiesenen Restverbindlichkeiten übernehmen und die Begleichung sicherstellen. Die Klägerin reichte am 30.12.1996 eine dementsprechende Kapitalertragsteuererklärung ein und entrichtete die Steuer.

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1996 setzte die Klägerin auch einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn aus der Liquidation der GmbH in Höhe von 10.886.012 DM sowie anrechenbare Körperschaft-, Kapitalertragsteuer und anrechenbaren Solidaritätszuschlag in Höhe von 5.960.043 DM an. In dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid 1996 vom 12.08.1997 berücksichtigte der Beklagte diese Positionen nicht, weil der Liquidationsgewinn 1997 zu erfassen sei. Einen Antrag auf Änderung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18.12.1997 ab.

Hiergegen richtete sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsbescheid vom 02.07.1998) zunächst die (Verpflichtungs-)Klage. Gegenstand des Verfahrens ist nunmehr der geänderte Feststellungsbescheid vom 18.11.2002, mit dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde.

Die Klägerin meint, sie habe den Liquidationsgewinn bereits 1996 realisiert. Die Vermögensmehrungen aus den Zahlungen der GmbH seien dinglich wirksam erfolgt und demzufolge in der Bilanz der Klägerin auf den 31.12.1996 auszuweisen. Jedenfalls sei die Klägerin wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögens der GmbH geworden. Die Gesellschaften seien sich darüber einig gewesen, dass das Vermögen endgültig auf die Klägerin übergehen solle. Der Ansatz von Korrekturposten auf der Passivseite wegen zivilrechtlicher Ansprüche der GmbH, die aus der Auszahlung ihres Stammkapitals und übrigen Vermögens vor Ablauf des Sperrjahres (§ 73 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG -) herrühren könnten, hätte dagegen zu unterbleiben, da es an der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme fehle. Die Erklärung der Klägerin, die Verbindlichkeiten der GmbH zu übernehmen und zu begleichen, habe etwaige Gläubiger der GmbH gesichert. Eine Situation, in der die GmbH zum Rückgriff gegen die Klägerin gezwungen gewesen wäre, habe sich nicht ergeben können. Sämtliche Verbindlichkeiten der GmbH seien in die Bilanz der Klägerin übernommen worden.

Im Streitfall sei keine Liquidation im üblichen Sinne durchzuführen gewesen. Die GmbH habe zum...

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