rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Tarifvergünstigung gem. § 34 EStG bei Teilanteilsveräußerung eines Mitunternehmeranteils ohne Veräußerung eines entsprechenden Anteils an wesentlichen Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählt auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters erzielt wird, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist.
  2. Eine Teilanteilsveräußerung ist nur begünstigt, wenn das Sonderbetriebsvermögen anteilig mitveräußert wird. Das gilt jedenfalls für Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist.
 

Normenkette

EStG §§ 34, 16 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.02.2009; Aktenzeichen VIII B 108/08)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer Steuerberatungspraxis der ermäßigten Besteuerung gem. § 34 EStG unterliegt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Beigeladene A war im Streitjahr neben B Gesellschafter der Klägerin mit einem Anteil von rd. 80 v.H.. Zum 31. Dezember des Streitjahres veräußerte er Teile seines Anteils (rd. 50 v.H.) an B sowie an C und D. Nach der Veräußerung waren der Beigeladene mit 40 v.H., die übrigen Beteiligten mit jeweils 20 v.H. an der Sozietät beteiligt. Zum Zeitpunkt der Teilanteilsveräußerung betrug der Gesamtwert der Sozietät rd. 5,6 Mio. DM, darin enthalten waren stille Reserven von insgesamt rd. 4,8 Mio. DM.

Die Sozietät wurde in angemieteten Praxisräumen betrieben. Eigentümer des Grundstücks waren der Beigeladene A und seine Ehefrau jeweils zur Hälfte. Die Ehegatten errichteten das Gebäude im Jahre 1984 und vermieteten seitdem zwei Etagen an die Sozietät. Neben den Praxisräumen, auf die rd. 55 v.H. der Gebäudefläche, entfielen, befanden sich in dem Gebäude zu fremden Wohnzwecken vermietete Räumlichkeiten. Im Zeitpunkt der Teilanteilsveräußerung enthielt der von der Praxis genutzten Grundstücksteil stille Reserven von rd. 300.000 DM bezogen auf den im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteil des Klägers; dieser Betrag ist zwischen den Parteien unstreitig.

Bei der Teil-Anteilsveräußerung blieben die Eigentumsverhältnisse am Grundstück unverändert.

Die Parteien ermittelten aus der Veräußerung des Teilanteils am Gesamthandvermögen übereinstimmend einen Gewinn des Beigeladenen A von rd. 2 Mio. DM. Bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung stellte der Beklagte den Veräußerungsgewinn erklärungsgemäß als begünstigten Gewinn gem. § 34 EStG fest. Die Feststellung erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Infolge einer bei der Klägerin im Jahre 2003 durchgeführten Außenprüfung änderte der Beklagte den Feststellungsbescheid und stellte nunmehr den Gewinn als nichtbegünstigten Gewinn fest, weil der Beigeladene sein Sonderbetriebsvermögen, nämlich den auf ihn entfallenden Anteil der Praxisräume von rd. 27 v.H. des Grundstücks, nicht anteilig (rd. 50 v.H.) mitveräußert habe.

Den gegen den Änderungsbescheid gerichteten Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Veräußerungsgewinn sei gem. § 34 EStG ermäßigt zu besteuern. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene A sein Sonderbetriebsvermögen nicht anteilig mit veräußert habe. Die Veräußerung eines Grundstücksanteils sei nämlich nicht möglich gewesen. Zum einen seien die Erwerber der Gesellschaftsanteile am Erwerb eines Anteils an dem Grundstück nicht interessiert gewesen. Zum anderen hätte die Miteigentümerin einer Übertragung nicht zugestimmt.

Überdies handele es sich bei dem Anteil an den Praxisräumen nicht um eine wesentliche Betriebsgrundlage. Dies zeige sich schon an dem fehlenden Interesse der Mitgesellschafter, das Grundstück anteilig zu erwerben. Die anteilig auf den in Frage stehenden Grundstücksteil entfallenden stillen Reserven von rd. 150.000 DM seien bezogen auf die auf den Beigeladenen A entfallenden stillen Reserven im Gesamthandvermögen von rd. 2 Mio. DM zudem unbedeutend.

Weiterhin hänge die Tarifvergünstigung nach § 34 EStG nicht davon ab, dass auch ein Anteil am Sonderbetriebsvermögen mit übertragen werde. Der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12. April 2000, XI R 35/99 BStBl II 2001, 26), die dies erfordere (sog. Korrespondenz-Rechtsprechung), sei nicht zu folgen, weil ein Zusammenhang zwischen dem Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen und seinem Sonderbetriebsvermögen nicht bestehe und demzufolge auch durch die Veräußerung eines Anteils des Mitunternehmeranteils nicht berührt werde.

Anders als im Fall der Veräußerung des gesamten Gesellschaftsanteils, nach der kein Sonderbetriebsvermögen bestehen bleiben könne, bleibe der Mitunternehmeranteil als solches bei der Teilanteilsveräußerung erhalten und könne der Mitunternehmer weiterhin Sonderbetriebsvermögen haben. Es gebe hier keine quotale Zugehörigkeit des Sonderb...

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