vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 47/17)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer-Vorauszahlung 2014: Betriebsaufgabe bei LuF-Betrieb durch Übertragung der Grundstücke auf mehrere Erben

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff des Betriebs i. S. des § 13 EStG.
  2. Für die Frage, was zu einem einheitlichen Betrieb der LuF gehört, ist eine Gesamtwürdigung der betrieblichen Verhältnisse vorzunehmen.
  3. Werden im Rahmen eines Erbfalls die Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebs auf verschiedene Erben verteilt, wird der einheitliche landwirtschaftliche Betrieb zerschlagen.
  4. Das hat zur Folge, dass ein Rechtsnachfolger, der die Flächen nicht selbst zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzt, diese in seinem Privatvermögen hält.
 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 3 S. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 3; HöfeO § 1 Abs. 1, § 18 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2014

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.10.2019; Aktenzeichen VI R 47/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Verkauf von ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in einer Größenordnung von 17,58 ha zu einem Verkaufspreis von xxx.xxx € der Einkommensteuer unterliegt.

Die Kläger sind Ehegatten die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Die Klägerin ist die Enkelin von Herrn RS (geboren am xx. xx 1899, gestorben am xx. xx 1968). Herr RS war ausweislich der Einheitswertakten zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 Eigentümer von drei Höfen:

Hof

Flächen

davon forstwirtschaftlich genutzt

Hof A

68,1715 ha

16,2500 ha

Hof B1

61,5213 ha

 3,3400 ha

Hof B2

58,4397 ha

1,3900 ha

Summe

188,1325 ha

20,9800 ha

Die Entfernung zwischen A und B beträgt ungefähr acht Kilometer. Bei den Flächen handelte es sich damals um land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen.

Die Höfe gingen nach dem Tod von Herrn RS in das Eigentum seines Sohns FS (geboren am xx. xx 1928) über. Herr FS übte die aktive landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen vom Hof B2 aus. Die Hofstelle B1 wurde nicht mehr genutzt und das Wohnhaus verkauft. Die landwirtschaftlichen Flächen in A wurden an verschiedene Pächter parzellenweise verpachtet. Auf den Flächen in A standen vier Häuslingshäuser, in denen die Pächter der dazugehörenden Ackerflächen wohnten. Die ehemalige Hofstelle des Hofs A wurde ebenfalls von einem Pächter genutzt. Die forstwirtschaftlichen Flächen in A waren nicht mitverpachtet.

In der Bewirtschaftungsphase von Herrn RS und Herrn FS erfolgten erhebliche Flächenverkäufe.

In seinem am xx. xx 1975 errichteten Testament setzte Herr FS seinen ältesten Sohn, Herrn AS (geboren am xx. xx 1952) zum Erben seines Hofs B2 ein. Außerdem sollte Herr AS noch ein weiteres Grundstück (Gemarkung B, Flur x, Flurstück xx/x) zu Eigentum erhalten, weil dieses Grundstück am günstigsten vom Hof B2 aus zu bewirtschaften war.

Die Ehefrau von Herrn FS - Frau ES, geb. C - wurde in dem Testament zur Vorerbin hinsichtlich der beiden Höfe B1 und A eingesetzt. Die Ehefrau erhielt die Befugnis, den Nacherben unter den drei Kindern des Ehepaars (AS, MS und die Klägerin) zu bestimmen.

Herr FS starb am xx. xx 1975.

Der auf den Bruder der Klägerin (Herrn AS) übertragene Hof in B2 war im Grundbuch von B Blatt xxx mit einem Hofvermerk im Sinne der HöfeO versehen. Die Übertragung der beiden Höfe B1 und A auf die Mutter der Klägerin (Frau ES) erfolgte aufgrund eines Hoffolgezeugnisses des Landwirtschaftsgerichts vom xx. xx 1976 (LwH xx/76).

Die von Herrn AS geerbten Flächen (B2) umfassten 54,0611 ha. Davon waren 1,6702 ha Waldflächen.

Die von der Mutter der Klägerin geerbten Flächen umfassten 14,6504 ha (B1) und 27,1860 ha (A). Die Flächen in A enthielten auch Waldflächen mit einer Größe von 1,8877 ha. Es handelte sich um einen Mischwald, der aus Fichten und Birken bestand und als Abgrenzung zu einem Nachbargrundstück diente. Die Waldflächen wurden nicht bewirtschaftet.

Die Mutter der Klägerin betrieb nach dem Erbfall keine aktive Landwirtschaft. Sie lebte zusammen mit ihrem Sohn auf der Hofstelle B2. Die Flächen des ehemaligen Hofs B1 wurden verpachtet. Nach den vorgelegten Unterlagen waren am 15. April 1988 sämtliche Flächen des ehemaligen Hofs B1 verpachtet.

Die landwirtschaftlichen Flächen in A wurden von der Mutter der Klägerin - wie vor dem Erbfall - weiter parzellenweise verpachtet. Die Waldflächen in A wurden weder verpachtet noch anderweitig genutzt.

Am xx. xx 1976 veräußerte die Mutter der Klägerin das Hofgebäude in A und eine Teilfläche in der Größe von 8.209 qm (Gemarkung A, Flur x, Flurstück xx/x).

Weitere Flächen wurden mit Kaufvertrag vom xx. xx 1978 (Gemarkung A Flur x, Flurstück xx/x, Größe 3,6150 ha), vom xx. xx 1978 (Gemarkung A, Flur x, Flurstück xx/x, Größe: 0,3830 ha) und vom xx. xx 1981 (Gemarkung A, Flur x, Flurstück xx/x, Größe: 1,0182 ha) veräußert.

Im Jahr 1988 wiesen die Flächen, die zu dem ehemaligen Hof A gehörten, eine Größe von 21,3489 ha (19,2136 ha Ackerland, 1,8877 ha Wald, 0,2476 ha Heide) auf.

Am xx. xx 1993 bestimmte Frau ES di...

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