Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992 und 1993

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Vorbereitung auf die Meisterprüfung seines Sohnes sind auch dann nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Sohn nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung den elterlichen Betrieb übernehmen soll.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 27.11.2002; Aktenzeichen 2 BvR 483/00)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Lehrgangskosten des Sohnes des Klägers zur Vorbereitung auf die Optikermeisterprüfung als Betriebsausgaben beim Kläger anzuerkennen sind.

Streitjahre sind die Jahre 1992 und 1993.

Der Kläger betreibt als Uhrmacher- und Optikermeister einen Einzelhandel in. Neben seiner Ehefrau, der Klägerin, beschäftigte er noch 4 weitere Angestellte in seinem Betrieb. Die Bruttolohnsumme betrug ca. 150.000 DM.

Betriebsnachfolger des Klägers sollte sein ältester Sohn R K werden. In den Streitjahren war er nicht beim Vater angestellt; vielmehr arbeitete er in fremden Betrieben, um sich auf den Einstieg in das väterliche Unternehmen vorbereiten zu können. Nach Planung des Klägers sollte in seinem Betrieb das Verkaufsangebot von Uhren, Schmuck und Optik auf Hörgeräte erweitert werden. Die Gründe dafür lagen in der Veränderung des geschäftlichen Umfeldes: Zum einen hatte sich in ein weiterer Optikmeister nahe des einzigen Augenarztes niedergelassen. Dies hatte zur Folge, dass der Umsatz im Brillengeschäft zurückging. Zum anderen sollte R K neben der Meisterprüfung im Fachbereich auch die Meisterprüfung im Bereich Akustik absolvieren, um im Geschäftsbereich der HNO– Ärzte die Umsätze des Betriebes zu erweitern.

Zur Finanzierung der dafür notwendigen Ausbildung (Vorbereitungslehrgänge) schlossen der Kläger und sein Sohn R K am 15.03.1992 einen sogenannten „Stipendien-Vertrag”.

Danach übernahm der Kläger die anfallenden Schulungskosten zur Vorbereitung auf die Meisterprüfungen des Sohnes R als Optiker- und Hörgeräteakustikmeister (§§ 1, 2 des Stipendien– Vertrages). Nach § 2 des Vertrages sollten sich geschätzte Aufwendungen i.H.v. etwa 50.000 DM ergeben. Im Gegenzug verpflichtete sich R K, die entsprechenden Meistertitel zu erwerben und im Betrieb des Klägers als Angestellterfür eine Zeit von mindestens 5 Jahren tätig zu werden. R K hatte das Stipendium u.a. dann zurückzugewähren, wenn er die vorgesehene Beschäftigung nicht antreten sollte (§ 5 des Vertrages).

Wegen des weiteren Inhaltes und der Einzelheiten des sogenannten „Stipendienvertrages” vom 15.03.1992 wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 15 bis 17 der Gerichtsakte) verwiesen.

In den Streitjahren nahm R K an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Optikerprüfung teil und absolvierte die Meisterprüfung als Optiker; inzwischen ist er im Betrieb des Klägers nichtselbständig tätig. Die Kosten des Lehrgangs trug der Kläger. Sie beliefen sich 1992 auf 19.441 DM und 1993 auf 6.150 DM. Der Kläger zog die Aufwendungen in seinem Betrieb als Betriebsausgaben ab.

Anläßlich einer im Jahre 1995 durchgeführten Außenprüfung erkannte der Beklagte (Finanzamt – FA –) die Lehrgangskosten nicht als Betriebsausgaben an und änderte die Steuerbescheide für 1992 und 1993 entsprechend. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.

Sie sind der Auffassung, dass die aufgrund des Stipendiums übernommenen Lehrgangskosten als Betriebsausgaben abziehbar seien. Die Ausbildung ihres Sohnes habe ausschließlich der Ausweitung und Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens gedient. Zudem sei die Übernahme von Ausbildungskosten für Arbeitnehmer in der Wirtschaft allgemein üblich. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Sohn R hielten einem Fremdvergleich stand und seien deshalb steuerrechtlich anzuerkennen. Im übrigen würden auch von Großunternehmen wie beispielsweise Siemens, Bosch, Fichtel & Sachs und Volkswagen Stipendien vergeben. An vergleichbar großen Betrieben im Geschäftsbereich des Klägers seien zu nennen das Uhrenhaus B & B in B und die Firma Optik M in K. Hinsichtlich der Volkswagen AG werde verwiesen auf eine Studienvereinbarung zwischen VW undeinem Herrn G J. Das Volkswagenwerk in Emden biete seinen Betriebsangehörigen schon seit vielen Jahren Stipendienan zur Weiter- und Ausbildung zum Ingenieurstudium, aber auch zu Studiengängen, die nach Absprache weiter im Konzern benötigt würden. Gerade der Vergleich mit Großunternehmen belege, dass Stipendien durchaus üblich seien. Besonders die großen Betriebe hätten nämlich ihre Entscheidungen unabhängig von allen verwandtschaftlichen Interessen getroffen. Wenn schon große Firmen es für notwendig erachteten, durch Gewährung eines Stipendiums den erforderlichen Nachwuchs an sich zu binden oder seine Qualifikation zu fördern, so müsse dieses erst recht auch für kleine Unternehmen gelten. In vielen Publikationen werde im übrigen darauf hingewiesen, dass in den näc...

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