vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 25/09)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Kindergeldanspruch bei einer Übergangszeit zwischen einer Berufsausbildung und dem Zivildienst von 6 Monaten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Berücksichtigung eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG.
  2. Beendet das Kind seine Ausbildung im Juli 2007 und tritt es den Zivildienst im Februar 2008 an, so liegen dazwischen mehr als 4 volle Kalendermonate, sodass der gesetzliche Tatbestand des § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG nicht erfüllt ist.
  3. Der Umstand, dass das Kind keinen Einfluss auf die Dauer der Übergangszeit hatte, ist unbeachtlich. § 34 Abs. 4 Nr. 2b EStG stellt nicht auf die Verantwortung des Kindes für die Dauer der Übergangszeit ab.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2b

 

Streitjahr(e)

2007, 2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2012; Aktenzeichen III R 25/09)

BFH (Urteil vom 24.05.2012; Aktenzeichen III R 25/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 b) EStG vorliegen.

Die Klägerin ist Mutter des am 16. Dezember 1988 geborenen Sohnes B, für den sie Kindergeld bezog. Dieser machte im Juli 2007 sein Abitur. Bereits am 27. März 2007 hatte B die Ankündigung der Heranziehung zum Zivildienst zum 3. September 2007 erhalten. Nachdem der Sohn dem Bundesamt für Zivildienst ein ärztliches Attest vorlegte, ordnete dieses am 18. September 2007 eine ärztliche Nachuntersuchung auf den 28. September 2007 an. Mit Bescheid vom 7. November 2007 stellte das Bundesamt für den Zivildienst die Zivildienstfähigkeit des Sohnes fest. Einberufen zum Zivildienst wurde B zum 4. Februar 2008.

B hat sich in der Phase zwischen Abitur und Zivildienst weder im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG arbeitsuchend gemeldet, noch um einen Ausbildungsplatz beworben.

Mit Bescheid vom 24. September 2008 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergelds mit Wirkung ab August 2007 auf. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr Kindergeld zu gewähren sei, weil sie die Verlängerung der Übergangszeit von vier Monaten nicht zu vertreten habe. Es wäre purer Formalismus, allein auf die Frist von vier Monaten abzustellen. Würde kein Kindergeld gewährt, bedeutete dass eine Schlechterstellung der Wehr- und Zivildienstleistenden gegenüber solchen Kindern, die unmittelbar nach der Beendigung der Ausbildung ein Studium aufnähmen.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 2008 den Beklagten zu verpflichten, Kindergeld für B bis einschließlich Januar 2008 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist darauf, dass die Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Zivildienst mehr als vier Monate betragen habe. Damit sei der Tatbestand des § 32 Abs. 4 Nr. 2 b) EStG nicht erfüllt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann für den Zeitraum August 2007 bis einschließlich Januar 2008 kein Kindergeld für ihren Sohn B beanspruchen.

Gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2 b) EStG wird ein Kind beim Kindergeld berücksichtigt, das sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes liegt.

Im Streitfall scheitert der Kindergeldanspruch daran, dass zwischen dem Ende der Ausbildung im Juli 2007 und dem Antritt des Zivildienstes im Februar 2008 sechs und damit mehr als vier volle Kalendermonate liegen. Der gesetzliche Tatbestand des § 32 Abs. 4 Nr. 2 b) EStG ist damit nicht erfüllt.

Der Umstand, dass der Sohn keinen Einfluss auf die Dauer der Übergangszeit hatte, ist nach dem Gesetzeswortlaut unbeachtlich. § 32 Abs. 4 Nr. 2 b) EStG stellt nicht auf die Verantwortung des Kindes für die Dauer der Übergangszeit ab. Das Gericht sieht auch keinen Ansatzpunkt für eine Auslegung des § 32 Abs. 4 Nr. 2 b) EStG, die zu einer Verlängerung des Bezugszeitraums des Kindergeldes führt.

Äußerste Grenze der Auslegung einer Rechtsnorm ist der natürliche Wortsinn der Rechtsvorschrift. § 32 Abs. 4 Nr. 2 b) EStG enthält mit der Formulierung „Übergangszeit von höchstens vier Monaten” ein deskriptives, kein normatives Tatbestandsmerkmal. Jede Gesetzesauslegung, die auch eine Übergangszeit von mehr als vier Kalendermonaten genügen lassen würde, wäre nicht mehr durch den Gesetzeswortlaut gedeckt; das Gericht würde in verfassungswidriger Weise seine Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) missachten und unter Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung seine Wertungen an Stelle des insoweit allein dazu berufenen unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgebers setzen. Eine Gesetzesauslegung, die zu einer Verlängerung der Übergangszeit wegen vom Kind nicht zu vertretender Umstände führt, kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil das Gesetz durchaus Verlängerungstatbestände kennt. So kann beispi...

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