Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung als Steuerberater und Anordnung der sofortigen Vollziehung, wenn der Berater über Monate keine berufliche Haftpflichtversicherung nachweist

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine gegen den Bescheid über den Widerruf der Bestellung zum Steuerberater erhobene Klage hemmt dessen Vollziehung.
  2. Die Steuerberaterkammer kann die hemmende Wirkung der Klage durch besondere Anordnung beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält. Das öffentliche Interesse ist schriftlich zu begründen.
  3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
  4. Allein das Nichtbestehen einer Berufs-Haftpflichtversicherung über einen Zeitraum von 9 Monaten rechtfertigt die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater.
 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3, §§ 67, 164a Abs. 2 S. 1; FGO § 69

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Der Steuerberaterkammer – Antragsgegner – wurde von der X AG unter dem 27. Februar 2006 mitgeteilt, dass der Vertrag des Antragstellers – des Steuerberaters Y – über seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zum 21. März 2006 enden werde. Der Antragsgegner nahm dieses Schreiben zum Anlass, den Antragsteller in diversen Schreiben aufzufordern, den Fortbestand seiner Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, da er anderenfalls mit dem Widerruf seiner Bestellung zum Steuerberater gem. § 46 Abs. 2 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) rechnen müsse.

Der Antragsteller teilte hierauf mit, dass er sich nach einer Operation in ärztlicher Behandlung befinde. Dies habe zu einigen Schwierigkeiten geführt, die jedoch weitgehend beseitigt seien. Es sei zudem der Neuabschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung beantragt (Schreiben vom 9. Juli 2006). In einem weiteren Schreiben vom 30. August 2006 wies der Antragsteller darauf hin, dass er zum 1. September 2006 eine Anstellung in einer Steuerberatungskanzlei mit der Folge aufnehmen werde, dass er wieder versichert sei. Im Anschluss an die Kündigung seiner Versicherung habe er sich um eine erneute Versicherung bemüht. Während der versicherungsfreien Zeit habe er im Übrigen keine steuerberatenden Tätigkeiten – abgesehen von telefonischen Auskünften gegenüber Mandanten – ausgeübt. Weitergehende Unterlagen hat der Antragsteller diesbezüglich nicht vorgelegt.

Mit Bescheid vom 3. November 2006 widerrief der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller seine Bestellung als Steuerberater und ordnete zugleich gem. § 164a Abs. 2 StBerG i.V.m. § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG sei die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn dieser nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhalte. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor. So habe die X mitgeteilt, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung am 21. März 2006 erloschen sei. Trotz mehrmaliger Aufforderung, den Nachweis des Fortbestehens der Berufshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbescheinigung zu führen, sowie der Hinweise auf die Folgen des Nichtunterhaltens der nach § 67 StBerG vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung gegen die sich aus der Berufstätigkeit als Steuerberater ergebenden Haftpflichtgefahren habe der Antragsteller einen entsprechenden Nachweis nicht eingereicht. Bei den im Schreiben vom 30. August 2006 enthaltenen Angaben dürfte es sich lediglich um reine Absichtserklärungen handeln, die für die Beurteilung des Falles unbeachtlich seien.

Die sofortige Vollziehung des Widerrufs sei nach § 164a Abs. 2 Satz 1 StBerG i.V.m. § 69 Abs. 5 Satz 2 FGO anzuordnen, weil zu befürchten stehe, dass die Durchsetzung materiell-rechtlicher Schadensersatzansprüche der Mandanten des Antragstellers gegen diesen aufgrund fehlerhafter Beratung erfolglos blieben, indem der Antragsteller die vorgeschriebene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht unterhalte.

Gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wendet sich der Antragsteller mit seiner unter dem 7. Dezember 2006 erhobenen Klage, mit der er zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt.

Eine Begründung hat der Antragsteller, dem insoweit eine Frist bis zum 8. Januar 2007 gesetzt worden war, bis zum heutigen Tage nicht eingereicht.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 6 K 518/06 beim Niedersächsischen Finanzgericht gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater erhobenen Klage wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unbegründet.

1. Denn die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage liegen nicht vor.

a) Nach Maßgabe des § 164a Abs. 2 Satz 1 StBerG, § 69 Abs. 5 Satz 1 FGO hemmt eine ...

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