vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Bestellung auf Grund fehlender Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Bestellung als Steuerberater ist zu widerrufen, wenn dieser nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält.
  2. Das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit als Steuerberater.
  3. Ein Verstoß gegen dieses sich aus § 67 StBerG ergebende Gebot stellt eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung dar, die den zwingenden Widerruf der Bestellung als Steuerberater durch die zuständige Steuerberaterkammer nach sich zieht.
 

Normenkette

StBerG §§ 67, 46 Abs. 2 Nr. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Widerruf der Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin.

Nachdem die V. Versicherung AG mit Schreiben vom 23. April 2010 der Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Vertrag der Klägerin über ihre Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zum 24. Februar 2010 beendet sei, forderte die Beklagte die Klägerin in Schreiben vom 27. April, 14. Mai, 28. Juni und 21. Juli 2010 auf, den Fortbestand ihrer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, da sie anderenfalls mit dem Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) rechnen müsse. Zuletzt erinnerte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 26. August 2010 an die Beibringung eines Nachweises über das Bestehen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und kündigte anderenfalls neben dem Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs an.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2010 schließlich widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin deren Bestellung als Steuerberaterin und ordnete zugleich gemäß § 164a Abs. 2 Satz 1 StBerG i.V.m. § 69 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die sofortige Vollziehung des Widerrufs an, nachdem die Klägerin sich bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten nicht geäußert hatte. Zur Begründung führte die Beklagte an, gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 StBerG sei die Bestellung als Steuerberaterin zu widerrufen, da die Klägerin die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus ihrer Berufstätigkeit nicht unterhalte. So habe die V. Versicherung AG mitgeteilt, dass die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung am 24. Februar 2010 erloschen sei. Trotz mehrmaliger Aufforderung, den Nachweis des Fortbestehens der Berufshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbescheinigung zu führen, sowie der Hinweise auf die Folgen des Nichtunterhaltens der nach § 67 StBerG vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung gegen die sich aus der Berufstätigkeit als Steuerberater ergebenden Haftpflichtgefahren habe die Klägerin einen entsprechenden Nachweis nicht eingereicht.

Die sofortige Vollziehung des Widerrufs sei nach § 164a Abs. 2 Satz 1 StBerG i.V.m. § 69 Abs. 5 Satz 2 FGO anzuordnen, weil zu befürchten stehe, dass die Durchsetzung materiell-rechtlicher Schadensersatzansprüche der Mandanten der Klägerin gegen diese aufgrund fehlerhafter Beratung erfolglos blieben, da die Klägerin die vorgeschriebene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht unterhalte.

Gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin wendet sich die Klägerin mit ihrer am 4. November 2010 erhobenen Klage, mit der sie zugleich die Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage beantragt hat. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe von der V. Versicherung AG keine Kündigung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung erhalten. Sie habe der Versicherung am 15. Januar 2010 ihre geänderte Bankverbindung mitgeteilt und diese mit Schreiben vom 24. Mai, 1. Juli und 30. Juli 2010 gebeten, ihr eine Kopie der Kündigung zukommen zu lassen oder der Beklagten mitzuteilen, dass der Versicherungsschutz nicht erloschen sei.

Der Senat hat zwischenzeitlich den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der die Vollziehung hemmenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 5. Januar 2011 (Az. 6 V 428/10) zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 1. Oktober 2010 über den Widerruf ihrer Bestellung als Steuerberaterin aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest. Ergänzend trägt sie vor, dass die E. Versicherung AG als Nachfolgerin der V. Versicherung AG mit Schreiben vom 15. November 2010 die Beendigung des Vertrags mit der Klägerin über die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zum 24. Februar 2010 erneut bestätigt habe. Außerdem weist sie darauf hin, dass die Klägerin am 16. November 2010 beim Amtsgericht N. unter Az. xxx die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe.

Mit Verfügung vom 11. Januar 2011 hat der Berichterstatter die Klägerin nach § 79 b Abs. 2 FGO erfolglos aufgefordert, e...

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