rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Im FG-Verfahren bestimmt sich der Streitwert grds. nach der aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen.
  2. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen VA, so ist deren Höhe maßgebend.
  3. Ist der sich bei Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ergebende Streitwert geringer als derjenige nach § 52 Abs. 3 Satz 1 der Norm, führt die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht zu einer Minderung des nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG errechneten Streitwerts.
  4. Die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG wirkt sich nur dann betragsmäßig erhöhend auf den Streitwert aus, wenn weniger als drei Besteuerungszeiträume rechtshängig sind.
 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2007, 2010, 2011

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwertes.

Die Kläger hatten im Rahmen der Klage unter anderem die Erhöhung von Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers aufgrund von Lohnzahlungen an die Klägerin im Rahmen eines Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisses sowie die Erhöhung der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich angefallener Darlehenszinsen geltend gemacht.

Im Einzelnen hatten die Kläger in der mündlichen Verhandlung einen gegenüber ihrem schriftsätzlich angekündigten höheren Klageantrag gestellt und folgendes beantragt:

2007

2010

2011

festgesetzte Einkommensteuer bisher

20.968 €

16.731 €

26.777 €

zu versteuerndes Einkommen (zvE) bisher

81.839,00 €

73.412,00 €

96.630,00 €

Einkünfte § 15 EStG

-783,00 €

zusätzliche Werbungkosten Zinsen § 21 EStG

-2.383,53 €

-2.334,96 €

-2.195,49 €

Einkünfte § 19 Klägerin

1.490,00 €

3.954,00 €

3.983,00 €

Zusätzliche Werbungskosten § 19 EStG Kläger

-5.306,36 €

-10.251,71 €

-11.700,93 €

zvE Klageantrag

74.856,11 €

64.779,33 €

86.716,58 €

festzusetzende ESt lt. Klageantrag

18.450,00 €

14.229,00 €

23.449,00 €

Beantragte Steuerminderung

2.518 €

2.502 €

3.328 €

Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2017 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 hat der Senat die Kosten entsprechend § 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Höhe von 63 v.H. den Klägern und im Übrigen dem Beklagten auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2017 hat der Prozessbevollmächtigte einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt und seine darin geltend gemachten Gebühren auf Basis eines Streitwertes in Höhe von zunächst 29.030 € berechnet und den Streitwert schließlich in einem korrigierten Kostenfestsetzungsantrag vom 14. August 2017 auf 14.620 € beziffert.

Den Streitwert hat er jeweils unter Anwendung des § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet. Da der Antrag offensichtlich Auswirkungen für die Zukunft habe und erkennbar sei, dass der konkret verwirklichte Sachverhalt auch die Höhe zukünftiger Bescheide beeinflusse, sei der Streitwert um das Dreifache des pro Streitjahr durchschnittlichen Streitwerts zu erhöhen. Insoweit seien wegen der Punkte des Werbungskostenabzugs beim Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, der Höhe der als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung anzuerkennenden Darlehenszinsen und wegen der Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit auch für die Folgejahre 2012 bis 2015 fristgemäße Einsprüche bei dem Beklagten eingelegt worden. Sämtliche Einspruchsverfahrens seien im Hinblick auf das hiesige Klageverfahren ruhend gestellt worden. Allein der im Streitjahr 2007 beantragte anzuerkennende Verlust des Klägers aus Gewerbebetrieb habe keine Folgewirkungen auf nachfolgende Jahre.

Demgegenüber ist der Beklagte der Auffassung, dass der Basisstreitwert gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG entsprechend dem mit klägerischen Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 gestellten Klageantrag 8.304 € betrage. Soweit die Kläger im Kostenfestsetzungsantrag lediglich von einem Basisstreitwert von 7.310 € ausgingen, könne dem jedoch im Kosteninteresse des Beklagten gefolgt werden. Für den Fall, dass jedoch Steuerfestsetzungen für mehr als ein Jahr rechtshängig gewesen seien, habe die Rechtsprechung entschieden, dass die Summe aus dem Basisstreitwert und dem Erhöhungsbetrag auf das Dreifache des durchschnittlichen Streitwertes der Streitjahre zu begrenzen ist. Demgemäß ergebe sich nach Auffassung des Beklagten ein maximaler Streitwert von 8.304 € bzw. wenn man den Angaben der Kläger folge in Höhe von 7.310 €.

 

Entscheidungsgründe

Der Streitwert wird auf 8.348 € festgesetzt.

In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der zugrunde zu legende Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hie...

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