Nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist in finanzgerichtlichen Verfahren für die Bestimmung der Höhe des Streitwerts regelmäßig die vom Kläger in seinem Antrag bezifferte Geldleistung oder ein hierauf bezogener Verwaltungsakt maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das 3-fache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG). Ziel dieser "Anhebungsregelung" ist, dem Aufwand, den ein finanzgerichtliches Verfahren mit sich bringt, besser Rechnung zu tragen und einer systematischen Unterbewertung von Streitwerten entgegenzuwirken (vgl. hierzu im Einzelnen HHG 12/2017).

Das Niedersächsische FG hatte in einem Streitwertverfahren u. a. darüber zu entscheiden, ob der sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG berechnete Streitwert (Basisstreitwert) um den Betrag nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG oder vielmehr auf den Höchstbetrag von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erhöht. Des Weiteren kam hinzu, dass nicht alle im Klageverfahren streitigen Punkte Dauersachverhalte darstellten, und 3 Besteuerungszeiträume Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens waren.

Die Kläger hatten im Rahmen der Klage für die Streitjahre 2007, 2010 und 2011 u. a. die Erhöhung von Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers aufgrund von Lohnzahlungen an die Klägerin im Rahmen eines Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisses sowie die Erhöhung der Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich angefallener Darlehenszinsen geltend gemacht. Neben diesen Dauersachverhalten waren im Streitjahr 2007 zudem die gewerblichen Einkünfte des Klägers streitig. Dies führte lt. Antragstellung der Kläger zu folgenden einkommensteuerlichen Auswirkungen:

 
Beantragte Steuer­minderung bei (in EUR) 2007 2010 2011
Dauersachverhalten 2.242 2.502 3.328
gewerblichen Einkünften 276

In seinem Kostenfestsetzungsantrag legte der Prozessbevollmächtigte seiner Gebührenberechnung einen unter Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG ermittelten Streitwert zugrunde. Dabei ging er davon aus, dass der Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG wegen der (unstreitig) "offensichtlich absehbaren Auswirkungen" für die Zukunft nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um das 3-fache des pro Streitjahr durchschnittlichen Streitwerts zu erhöhen sei. Hiervon betroffen seien allerdings nur die Dauersachverhalte. Der lediglich im Streitjahr 2007 geltend gemachte Verlust des Klägers aus Gewerbebetrieb habe unstreitig keine Folgewirkungen auf nachfolgende Jahre. Das Niedersächsische FG (Beschluss v. 6.10.2017, 9 K 165/15, EFG 2017, S. 1978) hat entschieden, dass der Streitwert vorliegend nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG für alle 3 Streitjahre mit insgesamt 8.348 EUR festzusetzen ist und die Vorschrift des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG hier im Ergebnis leer läuft.

Das Gericht stellt zunächst – in Übereinstimmung mit der Auffassung des Prozessbevollmächtigten – fest, dass der gewerbliche Verlust im Streitjahr 2007 keine Folgewirkungen entfaltet und bei der Ermittlung des Erhöhungsbetrags nicht zu berücksichtigen ist. Sodann führt es aus, dass die Summe der beantragten Steuerminderungen mit absehbaren Folgewirkungen für die Folgejahre einen Durchschnittswert i. H. v. 2.690,67 EUR (= durchschnittlicher Streitwert für die anhängigen 3 Streitjahre) und somit einen Streitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (3-facher Durchschnittswert) i. H. v. 8.072 EUR ergibt. Da der Ausgangsstreitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (einschließlich der begehrten Steuerminderung ­wegen der gewerblichen Einkünfte) bereits mit 8.348 EUR über dem bei Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG maximal anzusetzenden Streitwert liege, verbleibe es im Ergebnis bei einem Streitwert von 8.348 EUR. Nach dem gesetzgeberischen Interesse, eine Unterbewertung des Streitwerts zu verhindern, dürfe die Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht dazu führen, dass der sich nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergebende Streitwert letztlich gemindert würde.

 
Hinweis

Erhöhung auf, nicht um den Betrag

Mit seiner Meinung, der Basisstreitwert sei um den Betrag nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG zu erhöhen, konnte der Prozessbevollmächtigte das Niedersächsische FG nicht überzeugen. Das Gericht ist vielmehr unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH (Beschluss v. 17.8.2015, XI S 1/15, BStBl 2015 II, S. 906; vgl. auch HHG 1/2016) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Streitwerterhöhung nicht um das 3-fache, sondern vielmehr auf das 3-fache des durchschnittlichen Streitwerts erfolgt, der sich nach § 53 Abs. 3 Satz 1 GKG pro Streitjahr ergibt (vgl. auch Richterin Nina Sombeck, EFG 2017, S. 1978).

Bei der Neuregelung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ging der Gesetzgeber erkennbar von dem Fall aus, dass nur ein Steuerjahr (Besteuerungszeitraum) Gegenstand eines Rechtsstreits i...

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