Neben dem deutschen Wortlaut ist auch auf den Richtlinienwortlaut von Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL[16] einzugehen. Nach dem Richtlinienwortlaut wird die Steuerbefreiung versagt, wenn der Lieferer
- der Verpflichtung zur Abgabe einer ZM nach den Art. 262 und 263 MwStSystRL nicht nachgekommen ist oder
- dessen ZM nicht die gem. Art. 264 MwStSystRL erforderlichen korrekten Angaben zur Lieferung enthält.
Die Verweise auf die Art. 262, 263 und 264 MwStSystRL lassen sich m.E. wie folgt i.R.v. Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL umschreiben:
- Art. 262 MwStSystRL umfasst den Fall, dass eine ZM nicht abgegeben wurde.
- Art. 263 MwStSystRL umfasst den Fall, dass eine ZM nicht fristgerecht abgegeben worden ist.
- Art. 264 MwStSystRL umfasst den Fall, dass eine ZM unvollständig abgegeben worden ist.
Im Richtlinienwortlaut befindet sich allerdings noch der Zusatz, dass der Lieferer das "Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen" kann.[17] Bezogen auf die genannten drei Fallkonstellationen sieht also auch der Richtlinienwortlaut konkret vor, dass die ZM im Einzelfall, bei entsprechender Begründung, sogar entbehrlich sein kann und die Steuerbefreiung dennoch Anwendung findet.[18] Entsprechend sieht auch der Richtlinienwortlaut Konstellationen vor, in denen die verfristete Abgabe der ZM nicht automatisch zum Entfallen der Steuerbefreiung führt.
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